Berlin. Der Mieter ist verpflichtet, den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache durch eine pflegliche und schonende Behandlung zu gewährleisten.

Die trübe Jahreszeit hat auf der Außenseite von vielen Fenstern ihre Spuren hinterlassen. Jetzt kommt wieder Pollenstaub hinzu. In manch einem Mietverhältnis ist das der Auslöser für Streitigkeiten darüber, wer wann und wie die Fenster der Wohnung oder des Hauses putzen muss.

Klar ist: Der Mieter ist verpflichtet, den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache durch eine pflegliche und schonende Behandlung zu gewährleisten, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Zu dieser mietvertraglichen Obhuts- und Sorgfaltspflicht gehört auch die Reinigung der Mietwohnung.

Pflicht vom Vermieter an den Mieter

Die Häufigkeit und Gründlichkeit obliegt aber dem persönlichen Reinigungsbedürfnis des Mieters. Formularvertragliche Klauseln, die etwa das Fensterreinigen durch den Mieter mindestens alle sechs Monate vorsehen, sind unwirksam.

Ihren Vermieter können Mieter für die Fensterreinigung aber nicht ohne weiteres in die Pflicht nehmen - auch wenn sie die Fenster nicht öffnen können. So wollte ein Mieter seinen Vermieter vor Gericht dazu verpflichten, mindestens vierteljährlich die nicht zu öffnenden Glassegmente seines angemieteten Lofts zu reinigen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte allerdings klar: Die Reinigung des Fensterglases wie auch der Fensterrahmen obliegt dem Mieter (Az.: VIII ZR 188/16). Irrelevant sei in diesem Zusammenhang, ob der Mieter selbst die Reinigung ausführen könne oder diese durch eine Fachfirma vornehmen lassen müsse. (dpa)