Berlin. . Müssen ältere Menschen in ein Pflegeheim, kommen einige Kosten auf sie zu. Ärgerlich, wenn auch noch die Miete für die Wohnung weiter fällig ist.
Grundsätzlich gilt für Mieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Müssen sie aus gesundheitlichen Gründen kurzfristig aus der Wohnung in ein Pflegeheim ziehen, dürfen sie dennoch nicht fristlos kündigen. Das hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden (Az.: 205 C172/18). Über den Fall berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 20/2018) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin.
Im verhandelten Fall forderten Bewohner nach Mietende ihre Kaution vom Vermieter zurück. Dieser hatte das Geld aber mit ausstehenden Mieten verrechnet. Die Bewohner hatten die Miete nicht mehr gezahlt. Nachdem sie fristlos gekündigt hatten, fühlten sie sich nicht mehr dazu verpflichtet.
Der Rückzahlungsanspruch
Zu Unrecht, urteilen die Richter. Dem Vermieter standen die Mieten zu. Der Rückzahlungsanspruch des Klägers sei durch die Verrechnung erloschen. Eine außerordentliche Kündigung kann sich nur auf Gründe stützen, die in der Person oder dem Risikobereich des Vermieters fallen. Weder eine schwere Krankheit noch ein plötzlicher Wegzug des Mieters kann die Mietzeit verkürzen - auch wenn dieser dadurch seine Wohnung nicht mehr nutzen kann.
Grundsätzlich kann ein Mieter ein berechtigtes Interesse an einem Aufhebungsvertrag haben - einen Anspruch besteht jedoch nur, wenn der Mieter einen Nachmieter benennt. Die Betreuerin der Mieter hatte zwar auf die Option hingewiesen, jedoch keinen Namen genannt. (dpa/tmn)