Karlsruhe. Allein das Risiko von Schimmelbildung in älteren und nicht gedämmten Gebäuden berechtigt nicht dazu, Mieten zu kürzen, so der Bundesgerichtshof.
Allein das Risiko von Schimmelbildung in älteren und nicht gedämmten Gebäuden berechtigt nicht dazu, die Miete zu kürzen. Das hat am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden und damit die Position von Vermietern gestärkt.
Immobiliengesellschaft in Glinde
Diese schuldeten ihren Mietern keinen Neubau-Standard, so der zuständige Senat. Damit scheiterten die Mieter zweier Wohnungen mit ihrer Klage gegen eine große Immobiliengesellschaft in Glinde (Schleswig-Holstein).
Die Kläger, die in günstigen und preisgebundenen Wohnungen wohnen, wollten weniger zahlen. Das begründeten sie mit dem Zustand der 1968 und 1971 erbauten Objekte, in denen in jedem Winter Schimmel drohe. Schon diese Gefahr sei ein Mangel. Laut BGH ist jedoch entscheidend, dass die Wohnungen den seinerzeit gültigen Bauvorschriften entsprachen (Az.: VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18). (dpa)