Berlin. Falls sich der Auszug eines Mieters verzögert, kann dieser mit einer Nutzungsentschädigung für den Vermieter rechnen.
Ein Umzug sollte zeitlich nie zu knapp geplant werden. Denn auch wenn etwas schieflaufen sollte, hat der Mieter keinen Anspruch darauf, die alte Wohnung über den Kündigungszeitpunkt hinaus zu nutzen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
Wird die Wohnung nicht rechtzeitig dem Vermieter übergeben, schuldet der Mieter zum einen für diese Dauer eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Miete. Der Vermieter kann darüber hinaus aber auch eine Entschädigung des ihm entstandenen Schadens geltend machen. Insbesondere wenn die Wohnung unmittelbar im Anschluss weitervermietet oder saniert werden sollte, können hier hohe Kosten auf den ausziehenden Mieter zukommen.
Kurzfristige Weiternutzung möglich
Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Mieter die Wohnung länger bewohnt, dort lediglich seine Möbel kurzfristig lagert, nicht rechtzeitig mit der Räumung fertig geworden ist oder einfach vergisst, die leere Wohnung ordnungsgemäß zu übergeben.
Kann der vereinbarte Übergabetermin trotz aller Bemühungen nicht eingehalten werden, sollte der Vermieter möglichst frühzeitig informiert werden. So kann dieser sich darauf einstellen und versuchen, den Schaden zu minimieren. Gegebenenfalls kann er dem Mieter auch eine kurzfristige Weiternutzung der Wohnung gestatten oder zumindest eine temporäre Unterstellmöglichkeit für die Möbel anbieten. (dpa)