Bochum/München. . Vonovia muss einem Mieter aus München Teile der Betriebskosten zurückzahlen. Die Abrechnung für den Hausmeister sei intransparent, so ein Urteil.
Franz Obst war in seinem Münchener Hochhaus immer wieder mit der Stoppuhr unterwegs. Er wollte seinem Vermieter, der Vonovia nachweisen, dass der konzerneigene Hausmeister gar nicht so oft die Lampen und Dachfenster im Haus überprüfen konnte, wie es die Höhe der Betriebskostenabrechnung vermuten lasse. Das Amtsgericht hat dem 68-Jährigen jetzt in Teilen Recht gegeben. Vonovia muss Obst einige Hundert Euro zurückerstatten.
Ob der Konzern gegen das Urteil aus der bayrischen Landeshauptstadt Berufung einlegen wird, prüft er nach eigenen Angaben noch. Für seine rund 400.000 Wohnungen könnte der Richterspruch weitreichende Folgen haben. Der Mieterverein München, der mit Vonovia immer wieder im Clinch liegt, erwägt nämlich, eine Musterfeststellungsklage gegen das Unternehmen aus Bochum, das immerhin Europas größter Privatvermieter ist, auf den Weg zu bringen.
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Seit einiger Zeit ist Vonovia dabei, Handwerker- und Wartungsarbeiten mit konzerneigenen Leuten zu betrauen. Das hat zur Folge, dass die Betriebskosten, die Mieter bezahlen müssen, zum Teil steigen. Mieterschützer werfen dem im Dax notierten Unternehmen deshalb vor, über Tochterfirmen zusätzliche Gewinne einzufahren. Das bestreitet Vonovia auch nicht. In einem Interview mit unserer Redaktion sagte Vorstandsmitglied Klaus Freiberg Anfang April: „Die Rendite liegt im einstelligen Prozentbereich und ist marktüblich.“
Vermieter muss Abrechnung offenlegen
Nach Angaben von Mieter Obst sollen die Kosten für den Hauswart in seinem Hochhaus aber von 20.000 auf 60.000 Euro pro Jahr geklettert sein, nachdem eine Vonovia-Tochter die Arbeit von einem Dienstleister übernommen hatte. Er zog vor das Amtsgericht und bekam jetzt in Teilen Recht. Die Betriebskostenabrechnung sei zwar formal in Ordnung. Das Unternehmen habe aber „nicht nachvollziehbar vorgetragen“, wie sich die Gesamtkosten von 59.901,70 Euro zusammensetzen, heißt es im Urteil, das dieser Redaktion vorliegt. Dem klagenden Mieter sei überdies „keine ausreichende Belegeinsicht gewährt“ worden. Vonovia muss dem Kunden nun rund 290 Euro plus Zinsen zurückerstatten.
Viel weitergehender ist aber die Einschätzung des Amtsgerichts auf Seite 16 der Urteilsbegründung. „Der Vermieter darf grundsätzlich aus Betriebskosten keinen Gewinn generieren, wenn die Parteien, wie hier Vorauszahlungen für Betriebskosten vereinbaren. Dies darf der Vermieter nur aus der Grundmiete oder aus Betriebskostenpauschalen.“ Die Richter berufen sich auf eine Norm, der zufolge die Arbeitsleistung des Eigentümers nicht teurer sein darf als die eines Drittunternehmens. Über dieser Passage brüten nun die Juristen von Vonovia. Denn das Unternehmen hatte vor Gericht glaubhaft gemacht, das ihre Kosten etwa für den Hausmeister in den vergangenen fünf Jahren nicht erhöht worden seien und unter dem Betriebskostenspiegel Münchens lägen.