Halle/Saale. Im Internet kann man mit ein paar Klicks sehen, wie Gerichte in bestimmten Fällen geurteilt haben. Das nutzen auch viele Verbraucher, die eine Abmahnung bekommen und wissen wollen, wie sie sich weiter verhalten sollen. Aber kann man den Urteilen trauen? Verbraucherschützer warnen jetzt.

Wer eine Mahnung oder eine Abmahnung bekommt, gibt die Namen von Kanzleien oder fordernden Unternehmen oft in eine Suchmaschine ein. Diesen Reflex nutzen derzeit Abofallen-Betrüger aus, indem sie falsche Urteile und Aktenzeichen im Netz streuen, warnt die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. Die Premium Media Service Ltd. und die Pable Domainverwaltung Wien versuchten dadurch, Verbraucher einzuschüchtern und den Eindruck zu erwecken, dass auf dubiosen Rezept- und Routenplaner-Portalen rechtsgültige Verträge zustande gekommen sind. In keinem Fall sollten Betroffene Zahlungen leisten.

Die fingierten Urteile vom Oberlandesgericht Frankfurt oder auch vom Amtsgericht Mainz tragen falsche Aktenzeichen wie 8 C 257/15 oder 33 C 358/15. Dass sie frei erfunden sind, erkennen Verbraucher allein schon an der 15 nach dem Schrägstrich: Sie würde bedeuten, dass es sich um ein Verfahren handelt, das 2015 begonnen hat, erklären die Experten.

Wer sich registriert, bekommt eine Rechnung über 249 Euro

Bereits Anfang Juli warnten die Verbraucherschützer vor den besagten Rezept- und Routenplaner-Portalen: Wer sich dort mit seiner E-Mail-Adresse registriert hatte, um Zugang zu den Seiten zu bekommen, erhielt völlig überraschend eine Rechnung über 249 Euro für eine einjährige Mitgliedschaft ins Postfach. Diese sollten Betroffene ebenso wenig begleichen wie auf etwaige Mahnungen und Forderungen der Pable Domainverwaltung eingehen. Denn bei den Portalen, die einer Premium Media Service Ltd. mit Sitz in Belize gehören, handele es sich um Abofallen, bei denen kein gültiger Vertrag zustande kommt.

Denn dass man bei einer Registrierung eine kostenpflichtige Mitgliedschaft eingehen soll, sei wegen weißer Schrift auf hellgrauem Hintergrund nur schwer zu erkennen gewesen. Zudem ist der Kostenhinweis im Fließtext am Seitenende versteckt und damit unzureichend gekennzeichnet. Damit erfüllten die Portale nicht die gesetzlichen Regelungen zum Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags im Internet. (dpa)