Karlsruhe. Für Computer mit Internetzugang müssen weiterhin Rundfunkgebühren bezahlt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Rundfunkgebühr für internetfähige PC werde „auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben“.

Wenige Monate vor der Umstellung der Rundfunkgebühren auf eine Haushaltsabgabe hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Computer bestätigt. Die Rundfunkgebühr für PC mit Internetzugang werde „auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben“, heißt es in dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Darin betonten die Karlsruher Richter zugleich die generelle Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Hörfunks und Fernsehens.

Die ARD begrüßte die Entscheidung. Dem Richterspruch komme auch im Hinblick auf den neuen, geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag, der ab 2013 zu zahlen ist und die Rundfunkgebühr ablöst, eine grundsätzliche Bedeutung zu. Demnach zahlt ab Januar 2013 jeder Haushalt monatlich 17,98 Euro für die Rundfunknutzung, egal welche Geräte vorhanden sind.

Die Karlsruher Richter bestätigten nun ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2010. Dias Gericht hatte entschieden, dass ein internetfähiger PC ein Rundfunkempfangsgerät ist. Denn damit könnten grundsätzlich Hörfunk- oder Fernsehsendungen empfangen werden.

Absage an Verschlüsselungsmodelle

Das Verfassungsgericht betonte, dass die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs weder unverhältnismäßig noch unangemessen sei. Sie sei ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der in der ARD federführend für das Gebührenrecht zuständige SWR-Justitiar Hermann Eicher sagte, das Gericht betone „die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als herausragendes Rechtsgut“.

Verschlüsselungsmodellen erteile das Verfassungsgericht eine klare Absage. Diese waren von Kritikern des neuen Rundfunkbeitrags immer wieder als Alternative zur Beitragspflicht ins Spiel gebracht werden. Die Karlsruher Richter geben jedoch zu Bedenken: „Zugangssperren stellen kein gleich wirksames Mittel dar, weil Zweifel an ihrer Umgehungssicherheit bestehen und sie mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kollidieren würden.“

Das Bundesverfassungsgericht verwarf die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts, der bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht gescheitert war. Der Anwalt nutzt mit seinem PC in seiner Kanzlei zwar das Internet, er empfängt damit aber keine Rundfunksendungen und hat nach eigenen Angaben auch nicht die Absicht, das zu tun. Dennoch muss er für den PC Rundfunkgebühren zahlen.

Das Verfassungsgericht entschied jetzt, dass er dadurch nicht in seinen Grundrechten verletzt werde. Die Gleichbehandlung von Besitzern herkömmlicher und neuartiger Rundfunkempfangsgeräte sei insgesamt „einleuchtend“. Mit der Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs werde die Gebührenbasis verbreitert und eine drohende „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ verhindert. (AZ: 1 BvR 199/11) (dapd/rtr)