Schleswig. Der juristische Dauerstreit um Rundfunkgebühren für Internet-PCs hat vorerst ein Ende: Vor dem Verwaltungsgericht Schleswig klagte ein Software-Unternehmen erfolgreich gegen die Zahlung der Gebühr für internetfähige Computer (PC).
Ein PC ist nur dann ein sogenanntes neuartiges Rundfunkempfangsgerät und damit gebührenpflichtig, wenn es Rundfunksendungen überhaupt wiedergeben kann - das hat jetzt das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden. Sobald der PC keine Einbauteile besitzt, die die Wiedergabe von Sprache und Musik ermöglichen, sei er auch kein Radio, entschieden die Richter am Montag. Zudem reiche es nicht aus, dass ein PC durch Einbau weiterer Teile zum Empfang von Rundfunksendungen aufgerüstet werden könne, betonte das Gericht.
Nur weil Internet-PCs gewerblich genutzt würden, könne nicht wie bei herkömmlichen Radios darauf geschlossen werden, dass sie zum Radio-Empfang dienen sollten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Verwaltungsgericht die Berufung beim schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgericht zu.
Unklarheit unter den Gerichten
Mit seiner Entscheidung stellt sich das Gericht in Schleswig gegen mehrere Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte zu dem Thema: Bereits im Mai hatte beispielsweise das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass für einen privat genutzten Computer mit Internetzugang sehr wohl Rundfunkgebühr bezahlt werden müssten. Zwei Studenten hatten geklagt und erklärt, sie würden das Angebot nicht nutzen. Das Gericht entschied: Sobald ein PC über einen Internetanschluss verfüge, sei man Rundfunkteilnehmer, weil man das Gerät zum Empfang bereithalte.
Im März hatte das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass ein Rechtsanwalt für einen beruflich genutzten Computer mit Internetzugang Rundfunkgebühren zahlen muss.
Die Gebührenfreiheit für Computer war zum Jahresbeginn 2007 gefallen. Seither müssen monatlich 5,52 Euro für internetfähige PCs gezahlt werden, allerdings nur, sofern weder Fernseher noch Radio bei der GEZ angemeldet sind.
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat nach Angaben einer Sprecherin die Urteile anderer Oberlandesgerichte für seine eigene Entscheidung geprüft. Aufgefallen sei dabei vor allem, dass mehrfach die untergeordneten Instanzen praxisnah gegen die Gebührenpflicht entschieden hätten. Die Oberlandesgerichte dagegen hätten aber der Gebührenpflicht einen höheren Wert eingeräumt. (AP)
(Aktenzeichen VG Schleswig: 14 A 243/08)