Erfurt. Um Verbrauchern den Wechsel des Anbieters zu erleichtern, sollen die Rechnungen künftig verständlicher sein. Demnach gehören unter anderem die Vertragsdauer, die geltenden Preise und die nächstmögliche Kündigungsmöglichkeit auf die Rechnung.

Strom- und Gasrechnungen sollen einfach und verständlich sein. Das 2011 novellierte Energiewirtschaftsgesetz regelt die Mindestangaben, die künftig auf der Rechnung stehen müssen, wie die Energieexperten der Verbraucherzentralen informieren.

Um Verbrauchern den Wechsel des Anbieters zu erleichtern, gehören demnach künftig die Vertragsdauer, die geltenden Preise, die nächstmögliche Kündigungsmöglichkeit, die Kündigungsfrist und die Zählernummer des Kunden zu den Pflichtangaben auf der Rechnung. Ferner findet man dort neben dem aktuellen Verbrauch auch den Vergleich zum eigenen Vorjahresverbrauch sowie zum Jahresverbrauch vergleichbarer Kunden. Überprüft werden sollten besonders die Angaben zu Messstelle, Zählerständen, Abrechnungszeitraum, Preis und Abschlagszahlungen.

Die Abrechnungsperiode darf zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten, die Rechnung muss spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Abrechnungsperiode oder des Lieferverhältnisses erstellt werden. Wer eine fehlerhafte Rechnung nicht bezahlt, muss dem Energieversorger den Fehler mitteilen und ihn auffordern, eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen. Ansonsten kann das Unternehmen nach einer Ankündigung die Versorgung unterbrechen. Das ist auch schon bei relativ geringen „Rückständen“ von mindestens 100 Euro möglich. (dapd)