Berlin. . Die Kosten für das Abschleppen eines falsch geparkten Autos trägt der Fahrer. Wenn der Fahrer nicht von den Behörden ermittelt werden kann, haftet der Fahrzeughalter.

Wird ein Fahrzeug abgeschleppt, trägt der Fahrzeughalter die Kosten. Ist er nicht selbst der Fahrer, muss dieser die Kosten übernehmen. Das gilt jedoch nur dann, wenn die zuständige Behörde mit einem zumutbaren Aufwand den Fahrer zur Zahlung heranziehen kann. Auf eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin hin.

In dem Fall hatte die zuständige Behörde ein Fahrzeug abschleppen lassen, das im absoluten Parkverbot stand, und erließ einen Gebührenbescheid gegen die Fahrzeughalterin. Diese verwies jedoch darauf, dass nicht sie, sondern ein in Hongkong lebender Bekannter, der nicht Deutsch spreche, den Wagen gefahren habe. Die Frau teilte der Behörde Namen und Adresse des Fahrers mit.

Bei einem unbekannten Fahrer zahlt der Halter

Da es der Verwaltung nicht gelang, sich mit dem Mann in Verbindung zu setzen, forderte sie von der Frau die Zahlung der Verwaltungsgebühr. Mit ihrer Klage wandte sich die Frau gegen die Erhebung dieser Gebühr und verlangte die Rückerstattung der Abschleppkosten.

Ohne Erfolg. Zwar müsse im Falle eines abgeschleppten Fahrzeugs grundsätzlich der Fahrer vorrangig vor dem Halter herangezogen werden, erläutern die Verkehrsrechtler. Nur wenn der Fahrer unbekannt sei oder aus anderen Gründen nicht herangezogen werden könne, dürfe sich die Behörde an den Halter wenden.

Im vorliegenden Fall wohne der Gebührenschuldner in Hongkong. Ihn heranzuziehen, sei mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Diese stünden jedoch in keinem Verhältnis zu den verlangten Verwaltungsgebühren. Daher sei die Behörde berechtigt, die Fahrzeughalterin in Anspruch zu nehmen, da sie für sie greifbar sei. (dapd)