Erfurt. Einem Arbeitgeber ist es nicht erlaubt, Stellenbewerber nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu befragen. So entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Nach Auffassung der Richter verstoßen solche Fragen gegen den Datenschutz und das Bundeszentralregistergesetz.
Arbeitgeber dürfen Bewerber grundsätzlich nicht nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren fragen. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt vom Donnerstag verstoßen solche Fragen gegen den Datenschutz und das Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Und auch wenn der Bewerber auf die dennoch gestellte Frage nicht wahrheitsgemäß antwortet, darf ihm deshalb in einem zwischenzeitlich bestehenden Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden.
BAG weist Revision gegen Urteile der Vorinstanzen ab
Damit wies das BAG die Revision des Landes Nordrhein-Westfalen gegen Urteile der Vorinstanzen ab. Diese hatten einem Lehrer recht gegeben, der sich gegen seine Kündigung gewehrt hatte.
Der Mann hatte vor seiner Einstellung im September 2009 in einer Erklärung verschwiegen, dass gegen ihn in den vergangenen drei Jahren Ermittlungsverfahren anhängig waren. Demnach habe er keinerlei Relevanz zur angestrebten Stelle gesehen, da für ihn kein Zusammenhang zwischen den bereits eingestellten Ermittlungen und der Einstellung als Lehrer bestand, hieß es. Deshalb habe sich der gelernte Dachdecker, der als Seiteneinsteiger in den Lehrerberuf wechselte, auch nicht verpflichtet gefühlt, entsprechende Angaben zu machen.
Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen
Nachdem die zuständige Bezirksregierung im Oktober 2009 einen anonymen Hinweis über Ermittlungsverfahren gegen den Mann erhalten hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Ihrer Auffassung nach wurde die Frage nach Ermittlungsverfahren unrichtig beantwortet. Die Vorinstanzen hatten die Kündigungen als unwirksam angesehen. Dagegen hatte das Land als Arbeitgeber Revision eingelegt, die nun erfolglos blieb.
Nach Auffassung des Sechsten Senates ist eine Erhebung von Daten, wie sie die unspezifizierte Frage nach Ermittlungsverfahren darstellt, nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Nordrhein-Westfalen nur zulässig, wenn sie durch eine Rechtsvorschrift erlaubt ist oder der Betroffene einwilligt. Solche Informationen zu abgeschlossenen Ermittlungsverfahren seien für die Bewerbung um eine Stelle als Lehrer nicht erforderlich und damit nicht durch das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gestattet.
Die allein auf die wahrheitswidrige Beantwortung der Frage nach Ermittlungsverfahren gestützte Kündigung habe deshalb gegen die objektive Wertordnung des Grundgesetzes verstoßen, wie sie im Recht auf informationelle Selbstbestimmung zum Ausdruck komme. Sie sei deshalb unwirksam gewesen, teilte das Gericht mit. (dapd)