Karlsruhe. Kinder sind doch nicht blöd: Eine Rabatt-Aktion von Media-Markt für Einser im Zeugnis war zulässig. Die Unerfahrenheit von Kindern wurde damit nicht ausgenutzt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in Karlsruhe.

Für jede Eins im Zeugnis zwei Euro Rabatt - diese Werbeaktion eines Media Marktes in Passau war zulässig. Die Unerfahrenheit von Kindern sei mit der Aktion vor drei Jahren nicht ausgenutzt worden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Eine gegen die Rabatt-Aktion gerichtete Klage von Verbraucherschützern wiesen die höchsten deutschen Zivilrichter zurück (Urteil vom 3. April - I ZR 96/13). Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte darin unlautere Werbung gesehen, die Kinder zum Kaufen verleitet und deshalb den Elektronik-Fachmarkt durch alle Instanzen verklagt.

Auch interessant

"Man lernt nicht nur für die Schule, sondern für die Tiefpreise" hatte es in einer Wochenblatt-Werbung des Passauer Elektronik-Marktes vom Juli 2011 geheißen. Wer eine Eins im Zeugnis habe, solle zum Media-Markt kommen und das Zeugnis vorlegen. Am Ende der Rabatt-Anzeige prangte der Slogan: "Ich bin doch nicht blöd."

"Schüler werden unmittelbar aufgefordert, einen Kauf zu tätigen", kritisierte der Verbraucherschützer-Anwalt bei der mündlichen BGH-Verhandlung. Damit werde die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern ausgenutzt. Der Anwalt des Fachmarktes wies jedoch darauf hin, dass nicht konkret für ein Produkt geworben wurde. Vom Ausnutzen der Unerfahrenheit von Kindern könne keine Rede sein.

Auch interessant

Der I. BGH-Zivilsenat sah nun - wie zuvor das Landgericht Passau und das Oberlandesgericht München - keinen Wettbewerbsverstoß. Eine unzulässige geschäftliche Handlung liege nicht vor, weil es keinen Kaufappell für bestimmte Produkte gegeben habe, sondern nur eine allgemeine, auf das gesamte Warensortiment bezogene Kaufaufforderung. Auch einen unangemessenen unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit von Schülern konnte der BGH nicht erkennen.

Das Landgericht hatte den auf Unterlassung gerichteten Antrag der Verbraucherschützer abgewiesen. Die Berufung der Verbraucherschützer hatte genauso wenig Erfolg wie nun die Revision vor dem BGH. (dpa)