Luxemburg. Deutschland muss nach Ansicht des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof das VW-Gesetz mit seiner Sperrminorität für das Land Niedersachsen nicht ändern. Die Klage der EU-Kommission gegen Deutschland sei zurückzuweisen. Die Meinung des Generalanwalts ist für das Gericht nicht bindend, die Richter folgen der Empfehlung aber in den meisten Fällen.

Im Streit um das VW-Gesetz dürfte Deutschland um die drohende millionenschwere EU-Strafe herumkommen. Der einflussreiche Gutachter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) empfahl am Mittwoch, die Klage der EU-Kommission abzuweisen. Diese hatte eine Strafe von mindestens 63 Millionen Euro beantragt. Das Urteil fällt erst in einigen Monaten. Das Gutachten gilt als Vorentscheidung, weil der Gerichtshof diesem in der Regel folgt (Rechtssache C-95/12).

Seit Jahren schwelt der Streit um das VW-Gesetz. Brüssel verlangt, die Sonderregelung abzuschaffen, die dem Land Niedersachsen als Anteilseigner ein Vetorecht bei wichtigen Entscheidungen sichert. Bereits 2007 hatte der EUGH entschieden, das VW-Gesetz verstoße gegen EU-Recht und müsse geändert werden. Die Bundesregierung hatte es daraufhin überarbeitet, hielt aber an der Sperrminorität fest, so dass die EU-Kommission erneut klagte.

Der Gutachter stärkt Deutschland nun den Rücken: "Deutschland ist dem ursprünglichen Urteil des Gerichtshofs von 2007 vollständig nachgekommen." Zu der Frage, ob die Sperrminorität für sich genommen gegen EU-Recht verstößt, äußert sich der Gutachter nicht. Dies sei nicht Sache des vorliegende Gerichtsverfahrens. (dpa/rtr)