Berlin. . In Verträgen muss künftig deutlich hervorgehoben werden, ob persönliche Daten von Kunden weitergegeben werden. Verbraucher müssen die Möglichkeit haben, gegen eine entsprechende Weitergabe Einspruch einlegen zu können. Ein Mangel an der Regelung: Es gibt zu viele Ausnahmen.
Personenbezogene Kundendaten wie Name und Anschrift dürfen ohne Zustimmung der Betroffenen ab 1. September nicht mehr für Werbezwecke genutzt werden.
Grund dafür ist das Auslaufen einer entsprechenden Übergangsregelung im Bundesdatenschutzgesetz. Darauf wies die Behörde des Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar am Donnerstag hin.
Werbeschreiben müssen über Widerspruchsrecht aufklären
Wichtig für die Verbraucher: Die Einwilligung für eine Nutzung oder Übermittlung der Daten muss in Verträgen künftig deutlich hervorgehoben werden. Sollte der Betroffene die Nutzung oder Übermittlung der Daten nach der Einwilligung zurückziehen wollen, kann er Widerspruch einreichen. Unternehmen müssen nach der neuen Rechtslage auf Werbeschreiben gut sichtbar über das Widerspruchsrecht für Kunden aufklären.
Eine Sprecherin des Bundesdatenschutzbeauftragten befürwortete diese Neuregelung grundsätzlich. Sie bemängelte am Donnerstag auf dapd-Anfrage aber, "dass es viele Ausnahmen gibt".
Von der Zustimmungspflicht ausgenommen ist beispielsweise Werbung in eigener Sache, wenn der Kunde dem werbenden Unternehmen die Daten selbst gegeben hat. Auch wenn die Daten aus öffentlichen Verzeichnissen stammen, steht der Nutzung der Angaben durch das Unternehmen nichts im Wege.
Datenherkunft muss für Verbraucher nachvollziehbar sein
Berufsbezogene Werbung darf ebenfalls weiter ohne Einwilligung an die berufliche Anschrift gesendet werden. Auch für Spendenwerbung gibt es eine Ausnahmeregelung.
Für fremde Angebote dürfen Unternehmen dagegen ohne Zustimmung der Kunden nur werben, wenn für den Betroffenen eindeutig ersichtlich ist, woher seine Daten stammen. Unternehmen dürfen auch mit vom Adresshandel erhaltenen Daten werben, wenn sie die Datenherkunft protokollieren und darüber Auskunft erteilen können.
Außerdem muss aus der Werbung hervorgehen, wer die Daten erstmalig erhoben hat. (dapd)