Karlsruhe. Fällt ein Flug wegen Pilotenstreik aus, haben Passagiere keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof am Dienstag gesprochen. Die Begründung lautet, dass ein Streik der eigenen Piloten für Fluggesellschaften in den meisten Fällen unabwendbar sei.
Bei Flugausfällen wegen eines Pilotenstreiks haben Passagiere grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschieden. Ein Streik der eigenen Piloten sei für eine Fluggesellschaft in der Regel ein unabwendbares Ereignis, das keine Zahlungspflicht auslöse.
Zwei Reisende hatten die Deutsche Lufthansa verklagt, weil ihre für Februar 2010 vorgesehenen Flüge von Miami nach Deutschland wegen eines Streiks der Piloten der Lufthansa annulliert worden waren. Die unteren Instanzen urteilten bisher unterschiedlich, ob in solchen Fällen eine Ausgleichszahlung von 600 Euro pro Passagier fällig wird. (dapd)