München. . Der Solidaritätszuschlag verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das hat der Bundesfinanzhof am Donnerstag in einem Musterprozess in München entschieden. Die unterlegene Klägerin will jetzt das Bundesverfassungsgericht anrufen.
Der für den Aufbau Ost erhobene Solidaritätszuschlag war in vergangenen Steuerjahren nicht verfassungswidrig. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) am Donnerstag in München und wies damit die Klagen einer Anwältin und eines Unternehmers ab.
Zur Begründung hieß es, die 1991 erstmals eingeführte Sondersteuer habe auch im beklagten Steuerjahr 2007 noch zur Deckung der Vereinigungskosten gedient. Zu einem „dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung“ dürfe der Solidaritätszuschlag allerdings nicht werden, forderte das oberste deutsche Finanzgericht. (AZ: II R 50/09 u.a.)
Den Soli gibts seit 16 Jahren
Der sogenannte Soli wird seit 1995 unbefristet erhoben. Der damalige Satz von 7,5 Prozent auf die Einkommen-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer liegt seit 1998 bei 5,5 Prozent und spülte dem Bund 2010 mehr als elf Milliarden Euro in die Kassen. Die beiden Kläger hatten die Erhebung der Ergänzungsabgabe für die Jahre 2005 und 2007 angegriffen. Die Rechtsanwältin kündigte nun an, vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zu ziehen. (afp)