Essen. . Ihre Steuererklärung müssen viele Steuerzahler bis Dienstag beim Finanzamt abgeben. In der Regel bekommen sie Geld vom Staat zurück. DerWesten erklärt, was Sie jetzt zum Thema wissen müssen.

Wer muss eine Erklärung abgeben?

Es gibt Pflicht- und Antragsveranlagte. Pflichtveranlagte, Selbstständige zum Beispiel, müssen fristgerecht ihre Papiere abgeben. Es sei denn, sie haben um eine Fristverlängerung gebeten oder die Erklärung wird mit Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfe-Vereins erstellt (Frist 31. Dezember). Antragsveranlagte, normale Angestellte etwa, können eine Erklärung abgeben, weil sie mit einer Steuerrückerstattung rechen. Dafür haben sie vier Jahre Zeit. Aber: Angestellte, die im Nebenjob mehr als 410 Euro pro Jahr verdienen, Mieteinkünfte oder Lohnersatz wie Kranken- bzw. Kurzarbeitergeld bekommen haben, müssen ihre Erklärung fristgerecht abgeben.

Sind auch Rentner zur Abgabe verpflichtet?

Ja, wenn die Einkünfte höher sind als der Grundfreibetrag von 8004 Euro. Entscheidend für die Berechnung ist der lebenslange Freibetrag. Der ergibt sich aus dem Jahr des Renteneintritts. Ist ein Steuerpflichtiger bis einschließlich 2005 in Rente gegangen, so werden davon exakt 50 Prozent abgezogen. Der Prozentsatz verringert sich für jedes Kalenderjahr des Renteneintritts um zwei Punkte. Ein Beispiel: Ein alleinstehender Rentner mit einer monatlichen Zahlung von 1500 Euro bekommt 18.000 Euro im Jahr – und dies seit seinem Renteneintritt im Jahr 2007: 18.000 Euro – 8280 Euro Steuerfreibetrag (46 Prozent) = 9720 Euro Einkünfte. Da dieser Betrag über dem Grundfreibetrag liegt, muss der Rentner eine Steuererklärung abgeben.

Krankenversicherung

Gesetzlich Krankenversicherte können erstmals sämtliche Kassenbeiträge für Basistarife als Sonderausgaben absetzen. Dies gilt auch für Beiträge zur Pflegeversicherung. Privat Versicherte bekommen eine Aufstellung ihrer Versicherung, die sie beim Finanzamt einreichen müssen. Wer für ein Kind oder den Partner Kranken- und Pflegeversicherung zahlt, kann auch diese Kosten geltend machen.

Umzugskosten

Kosten für einen berufsbedingten Umzug können steu­erlich geltend gemacht werden. Ein Umzug ist beruflich veranlasst, wenn sich die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde reduziert, so der Bund der Steuerzahler. Der Pauschalbetrag steigt für 2010 auf 636 Euro für Ledige und 1271 Euro für Verheiratete. Für jede weitere Person gibt es pauschal 280 Euro.

Arbeitszimmer

„Das häusliche Arbeitszimmer ist für viele wieder besser absetzbar“, so der Bund der Steuerzahler. Es können bis zu 1250 Euro im Jahr geltend gemacht werden, auch wenn das Zimmer nicht Dreh- und Angelpunkt der Tätigkeit sei. Voraussetzung für den Steuerabzug: Der Steuerpflichtige hat bei seinem Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung. Dies ist häufig bei Lehrern oder Handelsvertretern der Fall. Mieter können die Miete und Nebenkosten anteilig absetzen, Immobilienbesitzer Kreditzinsen, Abschreibungen, Reparaturen und Ne­benkosten.

Lohnt sich der Papierkram?

Ja. Daten des Statistischen Bundesamts zufolge haben zuletzt neun von zehn Bürgern eine Rückzahlung erhalten – im Schnitt 823 Euro. In mehr als drei Millionen Fällen habe die Rückzahlung sogar mehr als 1000 Euro betragen. (mit afp)