Herscheid. .
Jahr für Jahr das gleiche Spiel: Bis zum 31. Mai muss die Steuererklärung für das Vorjahr abgegeben werden. Doch ständig gibt es neue Vorschriften und Grundsatzurteile oder eine Fülle von Ausnahmeregelungen.
„Könnten wir unsere Steuererklärung doch auf dem Bierdeckel machen.“ Diesen Satz hört Katrin Froese-Bruns von der Herscheider Beratungsstelle der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e. V. von vielen genervten Steuerzahlern.
In den Tagen vor dem Abgabetermin der Steuererklärung beginne für viele der Stress: Unterlagen und Bescheinigungen müssen zusammengetragen werden, um über die Steuererklärung eine möglichst hohe Erstattung zu bekommen. Das Problem sei, so Froese-Bruns, dass sich Jahr für Jahr Bestimmungen ändern.
Viele Fragen zum
Kindergeld
So gebe es seit diesem Jahr bei der steuerlichen Absetzung von Handwerkerleistungen ein Wahlrecht zwischen Förderprogrammen und Steuerermäßigung: Steuernachlass gebe es für Handwerkerleistungen im Haushalt. Ausgeschlossen seien dabei öffentlich geförderte Maßnahmen, für die ein steuerfreier Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehn in Anspruch genommen wird.
Viele Fragen gebe es auch beim Kindergeld: Haben Eltern volljähriger Kinder in Ausbildung Anspruch auf Kindergeld? „Grundsätzlich ja,“ sagt die gelernte Steuerfachangestellte. Aber die Bezüge des Kindes dürften den Jahresbetrag von 8004 Euro nicht übersteigen.
Zwar werde das Einkommen des Kindes durch Sozialversicherungsbeiträge gemindert, doch Beiträge zu privaten Renten-, Lebens-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen würden nicht angerechnet, betont Froese-Bruns.
Hilfe rund um Steuern und Kindergeld
In ihrem Büro in der Plettenberger Straße 24d in Herscheid ( 0177 7384 747) und in Altena (Am Hünengraben 45) bietet Karin FroeseBruns für die Vereinigte Lohnsteuerhilfe Unterstützung rund um das Thema Steuern oder Kindergeld.
Voraussetzung sei eine Mitgliedschaft im Verein. Der Jahresbeitrag zwischen 32 und maximal 300 Euro pro Jahr richte sich nach dem Bruttoeinkommen.
Unterstützung dürfe der Verein nur bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Renten und Unterhaltsleistungen geben. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie privaten Veräußerungsgewinnen dürften die Einnahmen 13 000 Euro bzw. 26 000 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten nicht übersteigen, so Froese-Bruns.