Bochum. Wie viele Belege für die Berechnung von Betriebskosten muss Vonovia vorlegen. Ein Mieter will die Frage von den höchsten Richtern klären lassen.

Mit der Transparenz von Betriebskostenabrechnungen werden sich wohl die höchsten deutschen Richter beschäftigen müssen. Ein Mieter aus München will gegen den Bochumer Dax-Konzern Vonovia vor den Bundesgerichtshof ziehen. Er will Preissteigerungen bei den Hausmeister-Kosten nicht akzeptieren.

Als größter deutscher Vermieter mit fast 400.000 Wohnungen steht die Vonovia seit Jahren im Fokus der Mieterschützer. Ein Dorn im Auge ist ihnen insbesondere, dass der Bochumer Konzern bei der Wartung von Häusern und beim Winterdienst nicht mehr nur auf externe Dienstleister setzt, sondern für Hauswarttätigkeiten eine eigene Tochterfirma gegründet hat und damit auch erklärtermaßen Gewinne erwirtschaftet.

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Mieter vermuten immer wieder, dass dadurch die Betriebskosten steigen. Ein besonders streitbarer ist der 68-jährige Münchner Franz Obst. „Seitdem die Vonovia von externen Hausmeistern auf das Tochterunternehmen umgestellt hat, sind die Hauswartkosten von vorher rund 20.000 Euro auf rund 60.000 Euro im Jahr gestiegen“, sagt Obst im Hinblick auf die Wohnanlage Kieferngarten mit 365 Mietern.

Streit um Einblick in Belege für Hauswartkosten

Obst ist der Auffassung, dass Vermieter an Betriebskosten nichts verdienen dürfen. Er zog vor das Amtsgericht München und bekam Recht. Doch in zweiter Instanz fällte das Landgericht München I jetzt ein ganz anderes Urteil. Die Richter sind zwar auch der Meinung, dass die Vonovia ihren Mietern Einblick in alle Belege gewähren muss, was das Unternehmen bislang nicht in vollem Umfang getan hat.

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Das Landgericht kam aber auch zu dem Schluss, dass Herr Obst keinen Anspruch auf Rückerstattung der Betriebskosten hat. Vonovia habe ihm zwar „keine hinreichende Belegeinsicht gewährt“, heißt es in dem Urteil, das unserer Redaktion vorliegt. Deshalb stehe dem Mieter ein „Zurückbehaltungsrecht“ zu. Die Richter schreiben aber auch, dass es Herrn Obst „zumutbar ist, zunächst auf Gewährung der begehrten Belegeinsicht zu klagen“.

Vonovia begrüßt Urteil des Landgerichts

Mit der Frage, ob Wohnungsgesellschaften wie Vonovia nun interne Dokumente wie Arbeitsverträge von Objektbetreuern den Mietern vorlegen muss, wird sich jetzt wohl der Bundesgerichtshof als höchste Instanz beschäftigen müssen. Der Mieterverein München kündigte an, Franz Obst auf seinem Klageweg nach Karlsruhe zu begleiten. Das Landgericht schreibt in seinem Urteil, dass der Umfang des „Belegeinsichtsrechts“ in Deutschland bislang nicht höchstrichterlich geklärt sei.

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Der Bochumer Wohnungsriese zeigt sich indes zufrieden mit der Entwicklung. „Wir begrüßen die Entscheidung des Landgerichts München I im Ergebnis. Das Landgericht München I hat in seiner Entscheidung Vonovia Recht gegeben und die Klage von Herrn Obst auf Rückzahlung von Betriebskosten abgewiesen“, erklärte das Unternehmen auf Anfrage. Vonovia sieht in dem Urteil eine Bestätigung dafür, dass der Dax-Konzern selbst als Erbringer von Hausmeister-Arbeiten tätig werden und damit auch Geld verdienen darf, „Wir dürfen zu marktüblichen Bedingungen, die auch einen angemessenen Unternehmerlohn beinhalten, konzerninterne Dienstleister beauftragen“, heißt es aus Bochum.

„Gute Leistungen zu angemessenen Preisen“

Ob man den Mietern gegenüber dafür künftig mehr Belege offenlegen wird als bisher, will Vonovia von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs abhängig machen. „Wir hinterfragen die Andeutungen des Landgerichts München I, wonach die erweiterten Rechte von Mietern öffentlich geförderter Wohnungen zum Beispiel auch die Einsicht in die Arbeitsverträge der Beschäftigten von Dienstleistern umfasst“, sagt Sprecherin Nina Henckel. „Wir fühlen uns durch die Entscheidung des Landgerichts München I bestätigt: Wir haben zuverlässige und gute Leistungen zu angemessenen Preisen angeboten.“

Den von Mieter Obst kritisierten rasanten Anstieg der Hauswartkosten in München erklärt Vonovia übrigens auch mit dem größeren Leistungsumfang, den die eigene Firma biete.