Münster. Die Beteiligung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbands an einer Kapitalerhöhung bei der WestLB ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Münster rechtmäßig. Gleiches gilt für einen noch aufzubauenden Rücklagenfonds.
Die Beteiligung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbands an einer Kapitalerhöhung bei der WestLB ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Münster rechtmäßig. Gleiches gelte für die Bildung eines 500 Millionen Euro umfassenden Rücklagenfonds zur Sicherung der Mitgliedssparkassen und der Landesbank, urteilte das Gericht am Montag.
Damit bestätigte es die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vom Oktober 2008. Eine Berufung ließ das Gericht nicht zu. Jedoch steht der klagenden Stadtsparkasse Rheine die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht offen.
Rechtliche Grundlagen bestätigt
Der Sparkassenverband begrüßte die Entscheidung. Damit stehe fest, dass die 2004 gefassten Beschlüsse der Verbandsversammlungen satzungsgemäß seien. Angesichts der aktuellen Situation auf den Finanzmärkten sei es besonders wichtig, dass die Verbandsbeschlüsse die Eigenverantwortlichkeit einer Stadtsparkasse nicht unangemessen einschränkten. Zugleich würden die rechtlichen Grundlagen für eine Beteiligung der Sparkassen an der Risikoabschirmung der WestLB im Jahr 2008 bestätigt.
Der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband (WLSGV) und der Rheinische Sparkassen- und Giroverband (RSGV) hatten sich 2004 als Anteilseigner der WestLB entschlossen, die Landesbank mit der Kapitalerhöhung und der Bildung von Reservefonds zu stützen. Die Kosten sollten jährlich auf die Mitgliedssparkassen, darunter die klagende Stadtsparkasse Rheine, umgelegt werden. Die Sparkasse war für eine Stellungnahme zunächst nicht erreichbar. (ddp)