Essen. Das Freiburger Verwaltungsgericht urteilt: Ein Kirchenaustritt bedeutet nicht automatisch den Ausschluss aus einer Glaubensgemeinschaft. Müssen die deutschen Kirchen nun eine „Steuerflucht” ihrer Mitglieder und hohe Einnahmeausfälle befürchten?
Das Freiburger Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der formale Kirchenaustritt, der vor dem Standesamt oder Amtsgericht erklärt wird, aus staatlicher Sicht nicht automatisch den Ausschluss aus der Glaubensgemeinschaft bedeuten muss. Der Verwaltungsakt habe zunächst nur die Befreiung von der Kirchensteuerzahlung zur Folge.
Das Gericht gab damit dem katholischen Kirchenrechtler Prof. Hartmut Zapp Recht. Zapp will erreichen, dass Gläubige die Kirche in ihrer juristischen Rolle als „Körperschaft des öffentlichen Rechts” aus finanziellen Gründen verlassen können, ohne dass sie „Sakramentenausschluss oder andere Diskriminierungen” hinnehmen müssen. Er hatte deswegen seine Austrittserklärung auf die „Körperschaft des öffentlichen Rechts” beschränkt. Eben das erklärten die Richter für gültig.
Steuern meiden, Rechte behalten?
Bestätigen die nächsten Instanzen die Position des Verwaltungsgerichts, könnte dies für die Kirchen, die jährlich etwa zehn Milliarden Euro Steuern kassieren, die „Systemdebatte” bringen. „Für die Kirche geht es darum, ob einzelne Mitglieder zwar die Kirchensteuerpflicht vermeiden, ihre kirchlichen Rechte aber behalten können”, sieht auch das erzbischöfliche Ordinariat in Freiburg die Brisanz.
Es will deshalb in die Berufung gehen. Begründung: Ein Kirchenmitglied könne „nur insgesamt austreten”. Schon 1969 hatten die deutschen Bischöfe betont, der Austritt vor dem Amtsgericht sei ein „Willensakt”, der Folgen für die kirchliche Mitgliedschaft haben müsse.
Ulrich Lota, der Sprecher des Essener Ruhr-Bistums, sagte der WAZ, das Freiburger Urteil habe aus seiner Sicht keine besondere Bedeutung. Auch die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) sieht das zurzeit so und will erst die Entscheidung in der zweiten Instanz abwarten.
Deutschland gehört zu den wenigen Ländern, in denen der Staat für den Einzug der Kirchensteuer sorgt.