Berlin. Die Verbraucher in Deutschland sind künftig besser vor unerlaubter Telefonreklame geschützt. Am Dienstag tritt ein Gesetz in Kraft, das Werbeanrufe nur noch bei vorheriger Einwilligung erlaubt. Bis zu 50 000 Euro Strafe müssen Firmen zahlen, wenn sie unerlaubt anrufen.
Gehören unerlaubte Werbeanrufe jetzt der Vergangenheit an?
Die Chance dafür ist zumindest gegeben. Denn für den Anrufer ist ein Verstoß nun riskant. Bis zu 50 000 Euro Bußgeld können Gerichte bei unerlaubten Werbeanrufen verhängen. Erlaubt ist Reklame am Telefon nur noch, wenn der Kunde zuvor ausdrücklich erklärt hat, dass er angerufen werden will. Als Einwilligung zählt nicht, wenn der Verbraucher irgendwann einmal anderswo Anrufen zugestimmt hat oder haben soll.
Wie wehren sich Verbraucher, wenn sie trotz des Verbots von Call Centern behelligt werden?
Die Anrufer dürfen ihre Identität nicht mehr verschleiern und ihre Rufnummer unterdrücken. Bis zu 10 000 Euro Bußgeld kann dies ab heute kosten. Mit Kenntnis der Rufnummer lässt sich der unerlaubte Werbeanruf zurückverfolgen. Folgende Informationen sollte der Angerufene erfragen: Den Namen des Anrufers sowie die Firma, für die er oder sie arbeitet, für welches Unternehmen geworben wird.
Die Auskünfte dürften kaum verweigert werden, weil der Anrufer ja etwas verkaufen will. Mit den Informationen kann man sich an eine der Verbraucherzentralen oder die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg wenden. Beide Einrichtungen können die Firmenvertreter abmahnen. Sollte die Rufnummer trotz Verbot unsichtbar bleiben, kann die Bundesnetzagentur eingeschaltet werden. Die Behörde verfolgt diese Ordnungswidrigkeit dann weiter.
Können angeblich am Telefon geschlossene Verträge widerrufen werden?
Für die meisten am Telefon geschlossenen Verträge galt bisher schon eine Widerrufsfrist. Neu ist, dass nun auch Zeitungs- und Zeitschriftenabos sowie Lotterieteilnahmen zwischen zwei und vier Wochen Widerrufsfrist haben. Ein Detail ist für die Verbraucher besonders wichtig. Die Widerruffrist beginnt erst, wenn eine schriftliche Information über das Rücktrittsrecht beim Kunden eingegangen ist, zum Beispiel als Fax oder E-Mail.
Häufig wurden Verbrauchern Verträge untergeschoben, die sie nie abgeschlossen haben. Ist diese Praxis jetzt vorbei?
Der Schutz gegen derlei Praktiken wurde verbessert. Bislang gab es kein Widerrufsrecht, wenn die angeblich bestellte Dienstleistung schon ausgeführt oder begonnen wurde. Fehlt die schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht, kann der Kunde jetzt Dienstleistungsverträge widerrufen, die etwa am Telefon oder im Internet abgeschlossen wurden. Die bis zum Widerruf erbrachte Leistung muss nur bezahlt werden, wenn darauf vor Vertragsabschluss hingewiesen wurde und der Kunde dem zugestimmt hat.
Gilt dies auch für untergeschobene Tarifwechsel beim Telefondienstanbieter?
Die Branche ging zeitweilig besonders dreist auf Kundenfang. Damit ist jetzt Schluss. Für einen Anbieterwechsel benötigt die neue Telefonfirma eine Vollmacht des Kunden. Die Kündigung des alten Vertrags ohne Wissen und Billigung des Verbrauchers ist daher nicht mehr möglich.
Hilft das neue Gesetz auch gegen Abofallen im Internet?
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) glaubt nicht, dass das Gesetz das Problem mit den Abofallen lösen wird. Aktuell bietet das Programm „Abzock-Schutz” der „Computer-Bild” Hilfe gegen virtuelle Gauner. Die Software kann im Internet kostenlos herunter geladen werden und warnt vor dem Besuch unseriöser Seiten. Gleichzeitig werden gebührenfreie Alternativen aufgezeigt.
Zugleich fordert vzbv-Präsident Gerd Billen einen besseren gesetzlichen Schutz gegen Abofallen im Internet. Wenn im Internet für einen Dienst Kosten anfallen, sollten die Nutzer das immer separat bestätigen müssen. Durch eine entsprechende Regelung in Frankreich etwa seien überteuerte Abonnements von Internetdiensten dort kein Thema.