Berlin. Karneval ist nicht nur die Fünfte Jahreszeit, sondern vermutlich auch die lauteste. Auf den Straßen und in Privatwohnungen finden vielerorts lautstarke Partys statt, die aber nicht immer auf die Nachtruhe andere Anwohner Rücksicht nehmen. Was wo erlaubt ist.

Egal ob Karneval oder Fasching, es kann bald wieder laut werden. Nicht nur auf Straßen oder in Kneipen, auch zu Hause wird oft lautstark gefeiert. Aber auch in der Karnevalszeit gilt nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) der Mietvertrag. Das heißt: Spätestens ab 22.00 Uhr muss die Musik leiser gestellt werden. Allerdings gibt es in den Karnevalshochburgen oft Ausnahmen. Fünf wichtige Urteile im Überblick:

Nachtruhe

Lärmbeeinträchtigungen beim Kölner Karneval, insbesondere in der Nacht von Rosenmontag auf Karnevalsdienstag, sind seit Jahrzehnten üblich und müssen akzeptiert werden. Es ist zweifelhaft, ob es in dieser Zeit überhaupt Nachtruhe gibt, befand das Amtsgericht Köln (Az.: 532 OWI 183/96).

Musik

Geräuscheinflüsse von Karnevalsmusik wirken bei Vergleichsmessungen nicht so störend wie Disco und Technomusik in Wohnungen in der Nachbarschaft und sind deshalb eher erlaubt. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 5 U 279/01).

Gefahren

Wer im Karneval Massenveranstaltungen mit entsprechendem Alkoholkonsum besucht, muss darauf gefasst sein, dass sich auf Fluren und Treppen Getränkereste befinden. Bei einem Sturz hat er dann keine Schadensersatzansprüche, entschied das Oberlandesgericht Köln (Az.: 19 U 7/02).

Parken

Stellt der Mieter trotz Verbot an den Karnevalstagen sein Fahrzeug auf einer Hoffläche vor den Garagen ab, kann der Vermieter kein Unterlassen durchsetzen, da Beeinträchtigungen außerhalb des Karnevals nicht drohen. Karneval ist eine Ausnahmesituation, befand das Amtsgericht Brühl (Az.: 23 C 193/96).

Karnevalsparty

Auch in der Karnevalszeit gilt: Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter einmal im Monat oder dreimal im Jahr lautstark Feste feiern dürfen, befand das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 5 Ss (OWi) 475/89). (dpa)