Berlin. Wer die Karnevalszeit zum Feiern nutzen möchte, muss dafür nicht zwangsläufig seine Urlaubstage opfern. Laut Rechtssprechung kann zum Beispiel der Rosenmontag als “betriebliche Übung“ gelten, wenn der Arbeitgeber die letzte drei Jahre bereits vorbehaltlos frei gab.
Karnevalsbegeisterte Arbeitnehmer sollten sich nach den Urlaubsregelungen in ihrem Betrieb für die tollen Tage erkundigen. Hat der Arbeitgeber in den vorangegangenen Jahren allen Mitarbeitern beispielsweise am Rosenmontag immer vorbehaltlos freigegeben, könne das als "betriebliche Übung" gelten. Das erläutert Barbara Reinhard von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Mitarbeiter müssen sich dann nicht extra freinehmen.
Die Rechtsprechung geht laut Reinhard davon aus, dass es sich um eine dauerhafte Regel handelt, wenn dreimal hintereinander an einem bestimmten Tag nicht gearbeitet wurde. Das gelte aber nicht, wenn der Arbeitgeber deutlich betont hat, dass es sich um eine Ausnahme handelt, mit deren Wiederholung im kommenden Jahr nicht zu rechnen sei.
In der Regel müssen Beschäftigte daher Urlaub beantragen, wenn sie Karneval feiern wollen. Denn Weiberfastnacht, Rosenmontag und Faschingsdienstag sind normale Werktage. Grundsätzlich Urlaub gewähren muss ihnen der Chef in dieser Zeit nicht, wenn wichtige Gründe im Unternehmen dagegen sprechen. Das kann Reinhard zufolge der Fall sein, wenn bereits viele andere Kollegen frei bekommen haben. (dpa)