Bochum-Wattenscheid. . Eine Mutter in Bochum-Wattenscheid ist zum Ende des Jahres arbeitslos. Die 28-jährige Krankenpflegerin verliert ihre Anstellung ausgerechnet bei dem kirchlichen Martin-Luther-Krankenhaus. Der Lebensgefährte kritisiert die fehlende Menschlichkeit und Nächstenliebe. Die WAZ hat nachgefragt.

Ihr Name sei Yolanda. Sie ist 28, hat am 18. November ihr erstes Kind zur Welt gebracht und ist zum Ende des Jahres ihre Stelle los. Bislang hat sie befristet als Krankenpflegerin im Martin-Luther-Krankenhaus (MLK) gearbeitet.

„Schöne neue Welt: Wir sind schon da“, kommentiert ihr Lebensgefährte (37). Er wende sich an die WAZ, um seine Enttäuschung der Öffentlichkeit kund zu tun, schreibt er. Enttäuschung worüber: über die Modalitäten, unter denen Yolandas Arbeitsverhältnis geendet habe. Die Nichtverlängerung ihres Vertrags sei ihr ohne Erklärung mit einem knappen Schreiben vom 6. Dezember mitgeteilt worden. Es wäre ihre dritte Vertragsverlängerung gewesen, sagt der Lebensgefährte. Er kritisiert: „Weder die Personaldienstleitung oder die Verwaltung hat jemals ein Gespräch mit einer Erläuterung angeboten“ und habe auch auf Anfragen von Mitte 2013 „keine adäquate Antwort gegeben“.

„Menschlichkeit und Menschenliebe“

Ein befristet eingestellter Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Vertragsverlängerung. Der Lebensgefährte wirft jedoch in die andere Waagschale die in einem „kirchlichen Haus“ anzunehmende „Menschlichkeit und Menschenliebe“. Zudem sei ihm aus den über fünf Jahren, die er selbst als Arzt am MLK tätig gewesen sei, „kein einziger Fall bekannt, wo in dieser Konstellation keine Vertragsverlängerung gewährt wurde. Und dies ohne Wenn und Aber.“

Die WAZ bat das MLK um Stellungnahme. Das Krankenhaus bestätigt, „dass der Vertrag nicht verlängert wurde“ und „dass die Entscheidung dazu ihre Zeit in Anspruch nahm“. Ergänzend fügt es jedoch an, die Mitarbeiterin sei „befristet als Elternzeitvertretung eingestellt worden“.

Befristet als Elternzeitvertretung

Der Einstellungsgrund hat großen Einfluss auf die Rechtsgrundlage befristeter Arbeitsverhältnisse. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sagt in Paragraf 14 Absatz 2: „Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.“ Das Gesetz korrigiert den weit verbreiteten Irrtum, ab der dritten Vertragsverlängerung könne man sich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einklagen. Dies geht erst ab der vierten Verlängerung und auch dann nur, wenn der Vertrag zeitlich definiert ist und nicht durch Sachgrund.

Auch interessant

Bei Elternzeit ist die sogenannte „Sachgrundbefristung“ aus Absatz 1 desselben Paragrafen anwendbar: Sie besagt, ein Sachgrund, der eine Befristung rechtfertige, liege z.B. dann vor, wenn „der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird“. Sachgrundbefristungen können auch über die vierte Verlängerung hinaus bestehen.

Es handle sich um eine betriebswirtschaftliche Grundsatzentscheidung und habe nichts mit einer Einklagbarkeit in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu tun, stellte das MLK auf Nachfrage klar.