Velbert. . Die kleine Davina aus Velbert, die an dem Down-Syndrom leidet, bekommt von der AOK kein Pflegebett genehmigt. Dabei wurde es von einem Kinderarzt verordnet, da die Vierjährige sonst selbstständig aus dem Bett steigen und sich verletzen könnte. Die 4000 Euro kann die Familie nicht aufbringen.

Davina, viereinhalb Jahre alt, hat es gut. Sie bekommt Zuneigung von Andreas Daum und dessen Lebensgefährtin Regina. Auch die Geschwister, Romina (17), Steven (14) kümmern sich um die Kleine mit dem Down-Syndrom. Davina ist wuselig liebenswert, neugierig und nimmt regen Anteil, was um sie herum geschieht.

„Das Glück könnte noch größer sein, wenn nicht der Kampf mit der AOK wäre“, sagt Andreas Daum, der 39-jährige Dachdecker, der die Brötchen für die Familie verdient. „Meine Frau und ich zahlen monatlich zwischen 400 und 500 Euro Krankenkassenbeitrag. Sobald wir aber etwas wollen, beginnt der Kampf.“ Andreas Daum arbeitet als Dachdeckergeselle in Velbert.

Stetiger Kampf mit der Krankenkasse

Für das Kind mit Down-Syndrom sind Regina und Andreas rund um die Uhr tätig. „Allein der Kampf um einen behindertengerechten Kinderwagen hat uns Zeit und Nerven gekostet. Zunächst wurde er abgelehnt. Dann aber doch genehmigt.“

Die Kosten für ein Kinderpflegebett zu übernehmen, dagegen sträubt sich die AOK. „Davina hat manchmal eine Einschlafphase von drei Stunden, bis sie zur Ruhe kommt“, erzählt Daum.

4000 Euro sind der AOK zu viel

„Aus dem Bett, in dem sie jetzt schläft, kann sie allein heraussteigen. Wir leben in ständiger Angst.“ Auch Lebensgefährtin Regina, die den Antrag gestellt hatte, konnte die Argumente in der Ablehnung vom Februar 2013 nicht verstehen.

Mit der einfachsten Ausführung würden sie sich zufrieden geben. Aber die 4000 Euro, die das Bett kosten würde, übersteigt einfach unseren Etat. Der Widerspruchsausschuss der AOK, der den Antrag ablehnte, begründete dies mit dem folgenden Hinweis: „Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V).“

Kinderpflegebett vom Arzt verordnet

Der Kinderarzt Dr. med. Thomas Tröster verordnete Davina ein Kinderpflegebett, dass zur Pflegeerleichterung und zum Schutz vor Schäden notwendig sei. Er bestätigte, dass das Kind unter Schlafstörungen mit selbstschädigendem Verhalten leidet. Lediglich die Polsterung erklärte der Widerspruchsausschuss für begründet. Daum: „Die Gefahr, dass Davina aus dem Bett steigt und sich verletzt, ist weiterhin gegeben. 4000 Euro sind der AOK zu viel für die Sicherheit unseres Kindes!“