Sprockhövel. Wohnungslose Frauen und Männer ohne feste Adresse, die an der Bundestagswahl teilnehmen möchten, müssen ihre Eintragung ins Wählerverzeichnis beantragen. Denn wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis steht. Zuständig für diese Eintragung ist die Gemeinde, in der der Antrag gestellt wird.
Wer keine Wohnung beziehungsweise feste Adresse hat, kann dennoch an der Bundestagswahl am 22. September teilnehmen. Die Betroffenen müssen sich ins Wählerverzeichnis eintragen lassen. Darauf weist die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V. in Bielefeld hin.
Wohnungslose sind vielfach nicht im Melderegister einer Kommune verzeichnet und werden somit auch nicht im Wählerverzeichnis ihrer Stadt geführt. Um bei kommenden Wahlen ihr Wahlrecht wahrnehmen zu können, müssen die Betroffenen ohne Wohnung die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen.
Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist die Gemeinde, in der der oder die Wahlberechtigte den Antrag stellt. Diese Anträge müssen den vollen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie die persönliche Unterschrift des Antragstellers aufweisen. Der Antrag muss bis zum 1. September 2013 gestellt werden.
Erst Bürgerbüro, dann Wahlamt
Wie Uwe Kellner von der Stadtverwaltung in Sprockhövel auf Anfrage sagte, führt in Sprockhövel der erste Gang ins Bürgerbüro Haßlinghausen (im Erdgeschoss des Rathauses). Hier gibt es den Antrag. Danach führt der Weg zum Wahlamt der Stadt, das ist im ersten Obergeschoss, Zimmer 123. Den Eintrag in das Wählerverzeichnis übernimmt Barbara Scharloh. Telefonisch ist sie zu erreichen unter 02339/917-254.