Oberhausen. . Umgefallene Bäume blockieren Straßen und Gleise, Staus ziehen sich Kilometer lang hin, Zugverbindungen fallen stundenlang aus, der Weg zur Arbeit verzögert sich um mehrere Stunden oder ist sogar ganz unmöglich. Für jeden Arbeitnehmer stellt sich da die Frage: Wie muss ich mich verhalten?

Umgefallene Bäume blockieren Straßen und Gleise, Staus ziehen sich Kilometer lang hin, Zugverbindungen fallen stundenlang aus, der Weg zur Arbeit verzögert sich um mehrere Stunden oder ist sogar ganz unmöglich. Für jeden Arbeitnehmer stellt sich da die Frage: Wie muss ich mich verhalten?

Telefonisch informieren

Wer wetterbedingt im Stau steht oder vergeblich auf den Zug wartet, und damit nicht rechtzeitig zur Ar­beit kommt, muss, streng genommen, mit einer Abmahnung rechnen, weil er sich nicht an den Ar­beitsvertrag gehalten hat. Auch der Hinweis, man sei zwar rechtzeitig losgefahren, habe es aber trotzdem nicht pünktlich geschafft, schützt davor nicht. „Eine Abmahnung ist allerdings nicht die Regel“, erläutert Wolfgang Schmitz, Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes. „Meist machen Arbeitgeber erst davon Gebrauch, wenn es der Arbeitnehmer unterlässt, das Zuspätkommen telefonisch mitzuteilen oder wenn die Wetterbedingungen als Vorwand für Unpünktlichkeit herhalten müssen.“

„Grundsätzlich ist man verpflichtet, zur Arbeit zu kommen, auch wenn man dafür Stunden früher aufstehen muss. Wie man den Weg zur Arbeit zurücklegt, das ist Sache des Arbeitnehmers. Man muss seine Arbeitskraft anbieten“, sagt auch der Vorsitzende des Oberhausener DGB-Stadtverbands, Thomas Schicktanz. Er rät daher dringend jedem, der es nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht schafft, an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen, den Arbeitgeber darüber entsprechend zu informieren.

Regelungen finden

Bislang sei es aber immer gelungen, eine vernünftige Regelung miteinander zu finden. Schicktanz erinnert sich an keinen Fall, in dem eine Verspätung oder ein Nichter­scheinen zu einer Abmahnung geführt hätten, wenn ein Unwetter wie jetzt dafür der Grund gewesen sei.

Klar sei allerdings auch, dass der Arbeitgeber nicht gelistete Arbeitsstunden auch nicht bezahlen muss. „Man kann zum Beispiel eine Regelung finden, dass man bei Verspätungen eben länger arbeitet oder bei einem Ausfall von einem ganzen Tag dafür einen Tag Urlaub nimmt.

Falls es mit einem Arbeitgeber zu Unstimmigkeiten komme oder ei­nem Arbeitnehmer gar mit Abmahnung oder Kündigung gedroht werde, rät Schicktanz jedem Betroffenen dazu, sich mit seiner jeweiligen Gewerkschaft in Verbindung zu setzen.