Oberhausen. . Ein Gespräch mit dem Prüfer sollte gut vorbereitet sein. Tipps für Betroffene.

Der Vater ist gestürzt und kann sich nicht mehr alleine versorgen, die Mutter benötigt Hilfe bei der Körperpflege; möglicherweise aber leidet auch der Ehepartner an Demenz: Die Gründe, warum Menschen pflegebedürftig werden, sind vielfältig. Allein in Oberhausen beziehen laut Statistischem Landesamt über 7640 Einwohner Leistungen der Pflegeversicherung. Was aber ist zu tun, wenn Pflegebedürftigkeit eintritt?

„Der Pflegebedürftige oder ein Angehöriger sollte sich direkt mit der Krankenkasse in Verbindung setzen und einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen“, rät Jan Katner von der städtischen Pflegeberatungsstelle. Bereits während des laufenden Verfahrens habe jeder Anspruch auf umfassende Beratung durch geschulte Mitarbeiter der Kasse – auch zu Hause. Sobald die Leistungen der Pflegeversicherung beantragt wurden, werde der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit beauftragt. „Der Gutachter schaut sich an, was der Betroffene noch kann und wobei er Hilfe braucht“, sagt Katner.

Kein Grund sich zu schämen

Ein solches Gespräch sollte gut vorbereitet sein: Ärztliche Diagnosen sollten ebenso vorliegen wie die Auflistung aller Medikamente. Sinnvoll sei es, ein Pflegetagebuch vorzulegen, in dem der tägliche Hilfebedarf, alle anfallenden Aufgaben und die dazu benötigte Zeit dokumentiert werden. „Viele Betroffene haben Probleme, ihre Defizite zuzugeben“, so Katner. Viele bäten ihre Angehörigen etwa, sie für den Gutachter besonders herzurichten. „Oft mobilisieren die Betroffenen an diesem Tag unglaubliche Kräfte und zeigen dem Gutachter unter Schmerzen, was sie längst nicht mehr ohne Schwierigkeiten können.“

Damit, so Katner, schadeten sie sich allerdings selbst: „Der Gutachter sollte den Pflegebedürftigen im normalen Alltag vorfinden, damit er keinen falschen Eindruck erhält.“ Deshalb sei es für Angehörige wichtig, den Gutachter ruhig einmal zur Seite zu nehmen und bestimmte Dinge klarzustellen. „Angehörige sollten sich nicht schämen, den wirklichen Betreuungsaufwand zuzugeben.“

Bis ein Ergebnis vorliegt, darf es nach Antragsbeginn nicht länger als fünf Wochen dauern: „Braucht die Pflegekasse mehr Zeit, steht dem Antragsteller eine Entschädigung zu“, erklärt Katner. Im Fall einer Ablehnung sei ein Einspruch möglich und sinnvoll. „Eine solche Begutachtung ist nur eine Momentaufnahme“, sagt Katner: „Wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, haben sie ein Recht auf Leistungen der Pflegeversicherung.“

Das sind die einzelnen Pflegestufen 

Entscheidend für die Pflegestufe ist der durchschnittliche tägliche Zeitaufwand der Pflege des Betroffenen.

Für Pflegestufe 1 muss der Betroffene mindestens einmal täglich Unterstützung bei zwei Tätigkeiten im Bereich der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) und zusätzlich Hilfe im Haushalt benötigen. Der Hilfebedarf muss mindestens 90 Minuten betragen, davon 45 Minuten Grundpflege. Die Pflegekasse zahlt bei stationärer Pflege pauschal 1023 Euro monatlich.

Für Pflegestufe 2 muss mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Unterstützung bei der Grundpflege und mehrmals wöchentlich Hilfe im Haushalt erforderlich sein. Der Hilfebedarf muss mindestens drei Stunden betragen, davon zwei Stunden Grundpflege. Die Pflegekasse zahlt bei stationärer Pflege pauschal 1279 Euro monatlich.

Für Pflegestufe 3 muss der Hilfebedarf bei der Grundpflege so groß sein, dass er rund um die Uhr – auch nachts – anfällt. Zusätzlich muss die pflegebedürftige Person mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Insgesamt muss der Hilfebedarf mindestens fünf Stunden betragen, davon vier Stunden Grundpflege. Die Pflegekasse zahlt bei stationärer Pflege pauschal 1550 Euro monatlich.

Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die zwar einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, jedoch noch nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Pfle gestufe I erfüllen, haben Anspruch auf einen Betreuungsbetrag in Höhe von 100 oder 200 Euro im Monat. Man spricht hier von der so genannten „Pflegestufe 0“.