Oberhausen. Oberhausen will aller Kritik zum Trotz durchsetzen, dass muslimische Mädchen auch im Ganzkörperanzug „Burkini“ in Schwimmbäder dürfen. Das war bisher aus Hygiene-Gründen verboten. Viele Muslimas nehmen deshalb nicht am Schwimmunterricht teil.

Trotz heftiger Diskussionen unter den Bürgern bleibt die Oberhausener Stadtspitze dabei: Sie will die Erlaubnis für tief religiöse muslimische Mädchen durchsetzen, dass diese auch im Ganzkörperanzug „Burkini“, eine Wortschöpfung aus Burka und Bikini, in öffentliche Schwimmbäder dürfen - damit die Schülerinnen überhaupt am gemischt-geschlechtlichen Schwimmunterricht in den Schulen teilnehmen. Bisher war der Burkini in Oberhausen aus hygienischen Gründen per Badesatzung verboten.

Im Gegensatz zu den ersten Darstellungen der Verwaltung gibt es dazu direkt zwar keinen Erlass des NRW-Schulministeriums, allerdings hat das Ministerium seine Rechtsauffassung zur notwendigen Burkini-Erlaubnis der Städte mit Verweis auf höchstrichterliche Urteile und in Fachaufsätzen dargelegt. Danach soll mit Hilfe des Burkinis durchgesetzt werden, dass muslimische Schülerinnen aus tief religiösen Familien nicht mehr quasi selbstverständlich vom Schwimmunterricht befreit werden.

Zwei Verfassungsrechte prallen aufeinander

Kern der Problematik ist nach Auffassung verschiedener Gerichte, dass hier zwei Verfassungsrechte aufeinanderprallen: Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag (Art. 7 I des Grundgesetzes) und die Glaubensfreiheit (Art. 4). Diese beinhaltet auch das Recht, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten. Dies betrifft auch die von tiefgläubigen Moslems als Vorschrift des Korans angesehene Regel, die körperliche Blöße müsse komplett verhüllt werden.

„Wichtig ist hierbei, dass es dem Staat, also auch der Schule, verwehrt ist, eine Bewertung der vorgebrachten Glaubenshaltung vorzunehmen“, schreiben Georg Minten und Sabine Krampen-Lietzke vom Schulministerium aufgrund der Urteile in ihrem Aufsatz.

Anträge für Grundschülerinnen gestellt

Da auf keinen Fall ein Verfassungsgut hinter ein anderes zurücktreten dürfe, betrachtet das Schulministerium den „Burkini“ als einen „schonenden Ausgleich“ zwischen Verfassungsgütern. Mit Hilfe des „Burkinis“ trage eine Schülerin im Schwimmunterricht eine den Bekleidungsvorschriften des Islam entsprechende Kleidung. Deshalb hätten Gerichte in mehreren Fällen Anträge von Eltern auf Befreiung vom gemeinsamen Schwimmunterricht von Jungen und Mädchen abgelehnt.

Diese Anträge wurden sogar schon für Grundschülerinnen gestellt, weil angeblich der Koran verlange, Mädchen bereits ab dem siebten Lebensjahr durch Kleidung vor sexuellen Versuchungen zu bewahren. Die Eltern begründeten ihre Anträge auch damit, dass „die Betroffene dem Anblick leicht bekleideter Mitschüler ausgesetzt“ sei. Zudem sei eine den religiösen Vorschriften gemäße Körperbedeckung nicht möglich. Diese Argumente wiesen die Verwaltungsrichter mit dem Verweis auf den Burkini zurück (VG Düsseldorf Az: 18 K 489/09, OVG Münster Az: 19 B 1362/08).

Rechtsprechung hat sich verändert

Mit diesen jüngeren Urteilen hat sich die Rechtsprechung in Deutschland durchaus verändert - und die Durchsetzung der Pflicht zum Schwimmunterricht eher ermöglicht. 1996 hatte dagegen das Bundesverwaltungsgericht sehr weitreichend zugunsten der Glaubensfreiheit entschieden: Die Richter verlangten von den Schulen, alle zumutbaren organisatorischen Möglichkeiten auszuschöpfen, den Sportunterricht nach Geschlechtern getrennt anzubieten. Bei einem gemeinsamen Unterricht von Jungen und Mädchen seien strenggläubige Muslima vom Schwimm- und Sportunterricht zu befreien, meinten die hohen Richter vor 15 Jahren.

Deshalb sieht das Schulministerium den „Burkini“ sogar als Chance für mehr Verständnis: „Im gemeinsamen Schwimmunterricht, an dem die Mädchen in ihrer islamkonformen Kleidung teilnehmen, kann Toleranz veranschaulicht und praktisch eingeübt werden.“