Oberhausen. Wo Menschen Karneval feiern, da fließt oft auch Alkohol. Wenn dann ein Unfall passiert, kann es teuer werden, warnt ein Versicherungsexperte.
Ein Schnäpsken hier, ein Bierchen da – an Karneval geht es meist feuchtfröhlich zu. Doch der ausgelassene Spaß kann teuer enden, wenn ein Unfall passiert. Denn private Unfallversicherungen zahlen nicht bei bleibenden Schäden, wenn nachgewiesen wird, dass Alkohol im Spiel war, erklärt Ingo Aulbach, Sprecher des Bezirks Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK).
Wer ganz sichergehen will, sollte noch vor der Karnevalsparty auf seine Versicherung zugehen, rät der Fachmann. Einige Komfortversicherungen zahlen nämlich doch. So oder so sollte man jeden Schaden melden – „auch wenn sie nicht dramatisch sind“, findet Aulbach. Bis klar ist, welche Versicherung den Schaden (bis hin zum Verdienstausfall) bezahlt, vergeht allerdings oft viel Zeit. Zeuginnen und Zeugen könnten immerhin eine große Hilfe sein, wenn es darum geht zu klären, was genau passiert ist.
Verkleidet Auto zu fahren, kann auch zum Problem werden
Prinzen, Jungfrauen, Wagenlenker und Co. sind in der Regel über die Veranstalter-Haftpflichtversicherung der Karnevalsvereine versichert. „Die Veranstalter gelten fast immer als erste Adresse für Ansprüche, zum Beispiel wenn durch fliegende Kamellen oder Pralinenschachteln ,was ins Auge ging’“, weiß Aulbach. Wer allerdings an einer Veranstaltung mit „Wurfgeschossen“ teilnimmt, der müsse wohl auch mit geringen Verletzungen einverstanden sein, meinen laut Aulbach einige Gerichte. Die Geschädigten könnten also nicht für jede Schramme Schmerzensgeld und für jede Brille Schadensersatz verlangen.
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Was an Karneval neben dem Alkoholpegel übrigens auch zum Problem werden kann, ist die Verkleidung. „Wer als Clown, einäugiger Pirat oder Batman maskiert am Steuer sitzt, riskiert zusätzlich eine Anzeige und Punkte in Flensburg“, warnt der Versicherungsexperte. „Denn was die Sicht einengt und das Gehör beeinträchtigt, ist im Verkehr verboten und kann als grobe Fahrlässigkeit gelten.“ Sollte ein Unfall passieren, können Versicherungen den Schadenersatz erheblich mindern, so Aulbach. „Die Kfz-Haftpflicht kann sogar einen Regress fordern.“