Oberhausen. Die Verbraucherzentrale in Oberhausen gibt zum Weltverbrauchertag am 15. März Tipps zur Urlaubsplanung in der Corona-Krise.

Viele sehnen sich danach, im Sommer wieder die Koffer zu packen. Anlässlich des Weltverbrauchertags am 15. März gibt Angelika Wösthoff, Leiterin der Verbraucherzentrale in Oberhausen, Urlaubern eine Orientierung für die Reiseplanung während der Corona-Pandemie. Die Verbraucherzentrale NRW erklärt: „Auf Nummer sicher geht, wer seine Ferien auch in diesem Jahr zu Hause verbringt. Reiselustige, die trotz Corona einen Urlaub in der Ferne planen, müssen dagegen weiterhin mit Einschränkungen rechnen.“

Auch wenn einige Länder und Regionen das Coronavirus nach eigenen Angaben unter Kontrolle haben, gibt es dafür auf unbestimmte Zeit keine Garantie. „Richtschnur für die Wahl eines Reiseziels und den tatsächlichen Antritt einer Reise ist die aktuelle Lage am Zielort zum geplanten Urlaubsstart. Hierzu sollten sich Reisende genau über die jeweilige Situation im Urlaubsland informieren“, teilt die Verbraucherzentrale mit. Das Auswärtige Amt bietet online einen Überblick über die Reisebestimmungen für jedes Land: auswaertiges-amt.de

Was müssen Reisewillige vor der Buchung beachten?

„Für Pauschalreisen sieht das Gesetz mehr Rechte vor als für individuell gebuchte Reisen“, erklärt Wösthoff. Bei Buchung einer Pauschalreise müsse eine Anzahlung geleistet werden und der volle Reisepreis werde üblicherweise spätestens vier Wochen vor Reisebeginn fällig. Bei Flügen und Unterkünften, die als Einzelleistungen gebucht wurden, gelte diese Regel hingegen nicht. Generell sei es ratsam, vor der Zahlung des Gesamtreisepreises oder von individuell gebuchten Leistungen zu prüfen, ob es eine verlässliche Prognose gibt, dass die geplante Reise auch wirklich stattfinden könne. Grundsätzlich gilt: „Stornieren oder absagen können Urlauber immer, die Frage ist nur, wie teuer dies für sie wird.“

Wann kann eine gebuchte Reise kostenlos storniert werden?

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Das ist möglich, falls es sich um eine Pauschalreise handelt. „Voraussetzung: Es müssen außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Kommt es aufgrund des Coronavirus am ausgesuchten Urlaubsort zu massiven Einschränkungen und spricht das Auswärtige Amt eine Reisewarnung aus, können zumindest Pauschalurlauber von ihrem Vertrag zurücktreten und ihr Geld zurückverlangen“, heißt es weiter. Als Zusatzservice bieten außerdem viele Reiseanbieter bei ihren Angeboten sogenannte Flex-Tarife mit unterschiedlichen Umbuchungs- oder Stornierungsmöglichkeiten an. Umsichtige Urlaubsplaner sollten nach Empfehlung der Verbraucherzentrale die Angebote mehrerer Reiseveranstalter prüfen.

Inwiefern können Individualreisende von Einzelbuchungen zurücktreten?

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Bei einzeln gebuchten Reiseleistungen bestehe ein Recht auf kostenfreie Stornierung nur dann, wenn es vertraglich vereinbart wurde. Andernfalls habe der Anbieter einen Anspruch auf die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, wie etwa Steuern und Gebühren für Flüge. „Für gebuchte Unterkünfte in Deutschland werden je nach Art der Verpflegung zwischen 60 und 90 Prozent des vereinbarten Preises fällig. Nur wenn die Leistung nicht erbracht werden kann, muss sie auch nicht bezahlt werden. Das gilt etwa bei einem behördlich verfügten Beherbergungsverbot innerhalb Deutschlands.“ Bei individuell gebuchten Unterkünften im Ausland kommt in der Regel das Recht des Landes zur Anwendung, in dem Hotel oder Ferienhaus liegen.

Beratung und eine Checkliste zur Reiseplanung bietet die Verbraucherzentrale NRW in Oberhausen während des Lockdowns telefonisch unter 0208/911086-01, per E-Mail an oberhausen@verbraucherzentrale.nrw. oder online unter www.verbraucherzentrale.nrw/reiseaerger an.