Oberhausen. Verfahren vor dem Arbeitsgericht vertagt. Der Möbelhausriese XXXL hält andere Betriebsräte im Konzern für zuständig.

Gibt es für das Möbelhaus XXXL-Rück an der Straßburger Straße noch einen eigenständigen Betriebsrat oder nicht? Das war jetzt beim Arbeitsgericht Thema. Dort hatte der im März 2014 gewählte Betriebsrat auf Herausgabe seines Büros geklagt. Da nicht alle geladenen Zeugen erschienen, vertagte sich das Gericht allerdings auf den 19. Juli. Dann soll Beweis darüber erhoben werden, wie zuletzt die betrieblichen Strukturen waren und ob sie die Existenz eines eigenständigen Betriebsrats weiterhin rechtfertigen oder nicht.

Seit zwölf Jahren ist Bernd Borgards Betriebsratsvorsitzender bei Rück. Anfang 2014 wurde das Un­ternehmen an den österreichischen XXXL-Konzern verkauft. „Am 17. Juli 2015 wurde ich im Urlaub von meinen Kollegen angerufen, unser Büro in Buschhausen würde geschlossen“, berichtete Borgards vor der Verhandlung. Dort, am Sitz von Verwaltung und Lager, hatte der Betriebsrat seine Sitzungen abgehalten. Inzwischen ist unstreitig, dass Verwaltung und Lager in Buschhausen als Betriebsteile stillgelegt sind. Das Möbelhaus selbst aber besteht weiter.

Sieben Tochterunternehmen

Etliche Mitarbeiter gingen zum 1. August 2015 auf sieben verschiedene Tochterunternehmen des Konzerns über. Sie alle hätten ja gewählte Betriebsräte, nur nicht mit Standort Oberhausen, argumentierte der Anwalt von XXXL und beantragte, die Klage abzuweisen. Der Oberhausener Betriebsrat pocht dagegen auf Beibehaltung seines Mandats. Sein Anwalt geht davon aus, dass das Möbelhaus einheitlich übergegangen ist und dafür folglich der 2014 gewählte Betriebsrat nach wie vor zuständig ist.

Dessen noch neun Mitglieder sind alle von der Arbeit freigestellt. Sie waren Anfang 2015 zu zwei neuen Tochterunternehmen gewechselt. Im Juli 2015 entzog das Mutterunternehmen diesen Töchtern jedoch überraschend ihre Aufträge und betraute damit wieder andere Tochtergesellschaften, woraufhin auch die Betriebsräte betriebsbedingt gekündigt wurden. Diese Kündigungen hat das Arbeitsgericht inzwischen fast alle für unwirksam erklärt. Allerdings sind in den meisten Fällen noch Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht anhängig.

Als der gewählte Betriebsrat als Vorsichtsmaßnahme eine Neuwahl in diesem Jahr einleiten wollte, weigerte sich XXXL-Rück, die Wählerliste herauszugeben. In einem Eilverfahren lehnte es daraufhin das Arbeitsgericht im November 2015 ab, dagegen einzuschreiten. Begründung: Der gewählte Betriebsrat sei zuständig und noch bis 2018 gewählt. Bernd Borgards hofft, dass das Gericht dabei bleibt.