Oberhausen. Ex-Bergmann soll Sohn eines Geschäftspartners bedroht haben. Doch der 31-jährige „Geschädigte“ verwickelte sich im Zeugenstand in etliche Widersprüche.

Wegen versuchter räuberischer Erpressung stand ein ehemaliger Bergmann aus Oberhausen gestern vor dem Amtsgericht Duisburg. Laut Anklage hatte er am 4. September 2014 den Sohn eines ehemaligen Geschäftspartners bedroht, um so 38 000 Euro von ihm zu erpressen. Doch bewiesen werden konnte das am Ende nicht.

Laut Anklage war der Vorfall, der sich vor einem Supermarkt im Duisburger Norden ereignet haben soll, recht dramatisch: Mit fünf Begleitern soll der 58-jährige Oberhausener den Geschädigten, einen 31-jährigen Autohändler aus Duisburg, umringt haben. „Wenn Du nicht zahlst, bringe ich Dich um und lege deinen Laden in Schutt und Asche“, soll er gedroht haben. Die unbekannten Begleiter unterstrichen das mit Schlägen, vor denen der 31-Jährige schließlich zur Polizei flüchtete.

Zeuge verwickelte sich in Widersprüche

„Dieser Vorfall hat sich nie ereignet“, kommentierte der Angeklagte den Vorwurf. Tatsächlich sei der Vater des Geschädigten einst ein Geschäftspartner gewesen. „Wir hatten beide einmal ein Reisebüro. In dem Zusammenhang habe ich ihm 38.000 Euro geliehen.“ Doch er habe versucht, das Geld auf dem Gerichtsweg einzuklagen. „Warum sollte ich die Schulden nun von seinem Sohn haben wollen?“

Der 31-Jährige machte im Zeugenstand keine besonders gute Figur. Er verwickelte sich in zahlreiche Widersprüche. So hatte er bei der Polizei angegeben, den Angeklagten sofort erkannt zu haben. Vor Gericht hieß es: „Ich kannte ihn ja gar nicht.“ Und der Zeuge berichtete dem Schöffengericht, der Angeklagte habe ein Messer in der Hand gehalten, er selbst habe hinterher eine Schnittwunde an der Hand gehabt. Bei der Polizei hatte der 31-Jährige angegeben: „Verletzungen habe ich nicht.“

Staatsanwältin und Gericht verzichteten auf die Vernehmung weiterer Zeugen, die alle nicht direkt am Geschehen beteiligt gewesen waren. Vom Ende der Beweisaufnahme dauerte es bis zur Urteilsverkündung nicht einmal fünf Minuten: Freispruch auf Kosten der Staatskasse.