Oberhausen. . Apotheker raten, die Zuzahlungsbefreiung für 2015 jetzt zu beantragen. Aufzahlungen können allerdings nicht berücksichtig werden.
Mitte letzten Jahres waren viele Patienten entsetzt, als sie hörten, welche Zu- und Aufzahlungen sie zu ihren Medikamenten leisten mussten. Der Grund: Zum 1. Juli wurden für 13 Wirkstoffgruppen die Festbeträge gesenkt. Also die Höchstbeträge die von gesetzlichen Krankenkassen für Arzneimittel gezahlt werden, denn Krankenkassen zahlen nicht automatisch jeden Preis für Arzneimittel, sondern nur die Festbeträge. So mussten beispielsweise Patienten, die vorher nur zehn Euro Zuzahlung zu ihrem Medikament leisten mussten, plötzlich deutlich tiefer in die Tasche greifen. Wer teure Medikamente auf lange Zeit zu sich nehmen muss und hofft, diesen höheren Kosten durch die Zuzahlungsbefreiung, die Patienten zu Beginn eines Jahres beantragen können, zu entgehen, der irrt sich. „Die Mehrkosten durch Absenkung der Festbeträge trägt ganz allein der Patient“, sagt Ulf Brenne, Pressesprecher der Apotheken in Oberhausen. „Die Mehrkosten können nicht bei der Befreiung berücksichtigt werden.“
Denn: Die gesetzliche Zuzahlung ist nicht zu verwechseln mit Aufzahlungen beziehungsweise Mehrkosten, die vom Patienten getragen werden müssen.
Belastungsgrenzen bei der Zuzahlung
Grundsätzlich müssen alle volljährigen Patienten bei Arzneimitteln, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden, zuzahlen. „Erst nach Erreichen der Belastungsgrenze von zwei Prozent des Jahresbruttoeinkommens, beziehungsweise einem Prozent bei chronisch kranken Patienten, können sich Versicherte von den Zuzahlungen befreien lassen“, so Brenne. Das sollte zu Beginn eines Jahres geschehen.
Normalerweise belaufen sich die Zuzahlungskosten auf zehn Prozent des Medikamentenpreises, mindestens aber fünf Euro, höchstens zehn Euro. Ausnahme: Beträgt ein Arzneimittelpreis weniger als fünf Euro, sinkt auch die Zuzahlung auf diesen Betrag.
Allerdings haben die gesunkenen Festbeträge, die für Gruppen pharmakologisch-therapeutisch vergleichbarer Arzneimittel festgesetzt werden, auch massive Auswirkungen auf die Aufzahlungen. Diese müssen nämlich vom Patienten zusätzlich entrichtet werden, wenn der Arzneimittelpreis über dem Festbetrag liegt.
Ein Beispiel: Für ein Medikament, dass 116 Euro kostet, mussten Versicherte einer Krankenkasse bis zum Sommer lediglich zehn Euro Zuzahlung leisten. Durch die Absenkung des Festbetrags dieser Arznei auf 35 Euro, müssen die restlichen Kosten, also 81 Euro, jetzt vom Patienten selbst getragen werden. „Wir bekommen oft die Frustration der Patienten ab und müssen erklären, warum jetzt dieser deutlich höhere Preis zu zahlen ist“, so Brenne.
Für Entlastung im Portemonnaie der Patienten können allerdings sogenannte Rabattverträge sorgen, die die Krankenkassen mit den Arzneimittelherstellern abgeschlossen haben. Der Patient erhält dann in der Apotheke nicht das Medikament von dem Hersteller, der auf dem Rezept genannt ist, sondern ein Nachahmerprodukt (Generikum), von einem der Hersteller, die einen Rabattvertrag mit der Krankenkasse des Patienten geschlossen haben.
Das Autidem-Kreuz setzt Rabattvertragsregelungen außer Kraft
Das ist allerdings nur möglich, wenn der Arzt auf dem Rezept nicht das Autidem-Kreuz gesetzt hat. Brenne erklärt: „Das Autidem-Kreuz setzt die Rabattvertragsregelung außer Kraft. Wenn das Kreuz gesetzt ist, erhält der Patient genau das Medikament, das der Arzt verordnet hat. Der Apotheker kann kein günstigeres Nachahmer-Produkt verkaufen.“ Das kann beispielsweise bei Unverträglichkeit anderer Produkte der Fall sein.
Ob Patienten in diesem Jahr mit einem erneuten Anstieg der Preise rechnen müssen, das kann Brenne nicht sagen: „Wir Apotheker erfahren von den Entscheidungen auch erst, wenn sie vor der Tür stehen.“ Laut der Krankenkasse IKK Classic müssen Patienten in diesem Jahr aber wohl nicht mit großen Veränderung rechnen.