Oberhausen. Oberhausen ist mit einer Klage gegen das Land NRW gescheitert. Zusammen mit anderen Städten wurde versucht, das NRW die Jugendhilfekosten übernimmt.

Die Stadt ist mit einer Verfassungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen gescheitert: Zusammen mit anderen Städten und Kreisen wollte Oberhausen erreichen, dass das Land anfallende Kosten im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe übernimmt. Der Landesgerichtshof in Münster hat die Klage jedoch zurückgewiesen. Die Mehrbelastung, welche die Verwaltung mit etwa 100 000 Euro pro Jahr angibt, muss Oberhausen demnach weiter schultern.

Aachen, Hamm, Mülheim an der Ruhr, der Hochsauerlandkreis oder eben Oberhausen: Insgesamt elf Städte und drei Kreise hatten sich an der Verfassungsbeschwerde beteiligt. In der Sache ging es um die finanziellen Folgen des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts.

Zusätzliches Personal nötig

Der Bundestag – damals noch mit schwarz-gelber Mehrheit – hatte im Jahr 2011 beschlossen, dass ein vollzeitbeschäftigter Beamter oder Angestellter im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe höchstens 50 Vormundschaften oder Pflegschaften gleichzeitig übernehmen darf. Bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben sollte der betroffene Mitarbeiter entsprechend für weniger Kinder und Jugendliche verantwortlich sein.

Diese Begrenzung stellt für die Städte jedoch eine enorme finanzielle Mehrbelastung dar, weil somit mehr Mitarbeiter notwendig sind, um Vormundschaften und Pflegschaften zu übernehmen. Die Stadt Oberhausen gibt die Mehrkosten mit rund 100.000 Euro pro Jahr an, die für zusätzliches Personal anfallen, so ihr Sprecher Martin Berger auf NRZ-Anfrage.

Auf Konnexitätsprinzip berufen

Mit dem Gang vor den Landesgerichtshof beriefen sich die Städte und Kreise auf das Konnexitätsprinzip – wenn das Land seinen Kommunen eine Aufgabe mit Mehrbelastungen überträgt, muss es für einen Ausgleich sorgen.

Das Gericht entschied jedoch dagegen: Bereits 2008 seien die Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen worden. Die 2011 erhöhten Standards gehen auf ein Bundesgesetz zurück. Das Land NRW könne deswegen nicht zu einem Ausgleich verpflichtet werden.