Mülheim.

In dem scheinbar endlosen Bebauungsplanverfahren U17 (Honigsberger Straße/Fünter Weg) in Heißen hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Münster der Stadt ein verheerendes Zeugnis für ihre Verwaltungsarbeit ausgestellt. Das oberste NRW-Gericht kassierte den Bebauungsplan wegen formaler, auch planerischer Mängel ein. Der Mülheimer Wohnungsbau (MWB), der an jener Stelle bis zu 16 Doppelhaushälften mit 142 m2 Wohnfläche bauen will, so auch barrierearm für die Generation „50plus“, muss sich weiter gedulden.

Das Frühjahr 2013 als Bezugstermin für die Häuser ist nicht zu halten. Geklagt gegen den Bebauungsplan hatte ein Anwohner, dem für die Erschließung des Areals per Umlegungsverfahren ein Teil seines Grundstücks genommen werden sollte. Jahrelang hatte die Stadt mit ihm und anderen um eine gütliche Einigung gerungen. Sie gibt es nicht.

Kläger scheiterte

Mit seinem Anliegen, eine Bebauung grundsätzlich zu verhindern, scheiterte der Kläger zwar, weil das Gericht keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein grundgesetzlich verankertes Eigentumsrecht sah. Auch hatte er keinen Erfolg mit dem Anliegen, das Gericht möge den Bebauungsplan allein deshalb einkassieren, weil dieser städtebaulich nicht gerechtfertigt sei.

Es gebe den von der Stadt gebetsmühlenartig wiederholt vorgetragenen Bedarf an Baugrundstücken nicht. Das Gericht stellte dazu fest: „Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen.“ Die Stadt könne „nach ihrer Einschätzung“ der Bedarfslage vorgehen, müsse den Bedarf nicht durch Analyse nachweisen.

Vorgenannte Punkte machen deutlich, dass das OVG eine Innenblock-Bebauung zwischen Honigsberger Straße, Fünter Weg und Gracht grundsätzlich für möglich hält. Dass der Bebauungsplan, an dem nach politischem Beschluss im März 1990 nun schon mehr als 21 Jahre gefeilt wird, dennoch kassiert wurde, liegt in Nachlässigkeiten der Stadtverwaltung begründet.

Plan sei durch Fehler unwirksam

Allein formell sei der Plan fehlerhaft und daher unwirksam, stellt das Gericht fest. Für eine ordnungsgemäße Ausfertigung fehle mal an entscheidender Stelle des Originaldokumentes die Unterschrift der Oberbürgermeisterin, mal habe sie zwar unterschrieben, aber das Datum nicht vermerkt. Überdies nahmen die Richter Anstoß daran, dass im Wirrwarr der Unterlagen nicht mal ersichtlich sei, welche Dokumente zum Bebauungsplan gehörten und welche nicht.

Der Versäumnisse der Stadtverwaltung noch nicht genug, stellten die Richter darüber hinaus auch der materiellen Ausgestaltung des Bebauungsplanes das Urteil „ungenügend“ aus. Die Festsetzungen zum Lärmschutz im Gebiet nahe der Bundesstraße 1 blieben höchst unklar, hieß es. Nahezu vier Seiten der Urteilsbegründung befassen sich mit diesbezüglichen Mängeln.

Revision nicht zugelassen

Das Oberverwaltungsgericht ließ eine Revision der Stadt gegen sein Urteil nicht zu. Für die Stadtverwaltung ist das Urteil eine schallende Ohrfeige für offensichtlich nachlässige Planungsarbeit. Es lässt allerdings die Möglichkeit, durch Überarbeitung der Lärmschutzbestimmungen noch Baurecht für den Mülheimer Wohnungsbau zu schaffen. Nur kostet das wieder Zeit. MWB-Chef Frank Esser war gestern nicht zu erreichen. Planungsamtschef Martin Harter wird am Montag Stellung nehmen.