Mülheim. . Das neue Telekommunikationsgesetz könnte im Laufe des Jahres in Kraft treten. Verbraucherschützerin Christiane Lersch erklärt die Vorteile für Telefonkunden. Wichtigste Änderung: Warteschleifen von Service-Hotlines werden kostenlos.
Falls die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Laufe des Jahres in Kraft treten sollte, dürfte sich für die Verbraucher einiges verbessern, schätzt Christiane Lersch, Leiterin der Verbraucherberatungsstelle.
„Vieles von dem, was wir gefordert haben, würde damit umgesetzt.“ Eine der wichtigsten Neuerungen ist für Lersch, dass die Warteschleifen von Service-Hotlines kostenlos werden – wenn sie sich auch eine raschere Umsetzung gewünscht hätte: „Wenn die Firmen die ersten zwei Minuten kostenfrei machen können, warum sollten sie das Warten nicht sofort ganz kostenfrei machen können?“
Hohe Kosten bei Service-Hotlines
Christiane Lersch hört regelmäßig von Mülheimer Verbrauchern, dass diese hohe Kosten bei den Service-Hotlines hatten. Sie räumt aber ein, dass viele wohl nicht unterscheiden würden, ob die Kosten nun nur beim Warten oder bei der Verbindung zu einer Service-Hotline entstanden seien. „Ich vermute, dass es beides ist.“
Stichwort Anbieterwechsel: Was soll künftig für die Verbraucher besser werden? „Wenn man zum Beispiel umzieht, soll der Wechsel innerhalb eines Tages stattfinden – man hat dann also nur einen Tag lang kein Telefon oder Internet. Ich erlebe in der Praxis oft Verbraucher, die drei Monate lang kein Telefon hatten.“
Keine Befristung der Vertragslaufzeiten auf ein Jahr
Der BGH habe entschieden, erinnert Lersch, dass der Verbraucher bei einem Umzug kein außerordentliches Kündigungsrecht seines Telefonanbieters hat. Künftig soll der Verbraucher aber ein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb von drei Monaten bekommen, wenn die Leistung des Anbieters am neuen Wohnort nicht identisch ist – etwa dann, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit dort geringer ist.
Gern hätten es die Verbraucherschützer gesehen, wenn die Vertragslaufzeiten der Telekommunikationsunternehmen künftig maximal auf ein Jahr befristet werden würden. Viele Unternehmen werden, schätzt Lersch, bei Laufzeiten von 24 Monaten bleiben. „Man sieht den Trend in der Werbung, dass die Firmen auf Monatsverträge verweisen – aber dafür zahlt man dann auch entsprechend mehr.“
Preisangabe bei call-by-call-Diensten
Beim Mobilfunk soll sich, so Lersch, auch die Höhe der Sperre ändern. Bisher könnten Mobilfunkanbieter, anders als im Festnetz, jederzeit und ohne Ankündigung, ohne Mahnung, den Anschluss sperren, wenn der Verbraucher beim Zahlen im Verzug sei. Auch bei sehr kleinen Summen, und auch dann, wenn es eine berechtigte Reklamation gibt oder eine falsche Abrechnung vorgelegen hat, wenn der Verbraucher also zu Recht sein Geld einbehält. Festnetzbetreiber müssten, so Lersch, einen Rückstand von 75 Euro abwarten. Dies soll künftig auch für Mobilfunkanbieter gelten.
Was den Verbraucherschützern besonders wichtig ist: die Preisangabe bei call-by-call -Diensten. Christiane Lersch: „Das ist bisher für die Anbieter keine Pflicht.“ Sie weiß von Fällen, bei denen die call-by-call-Anbieter die Minutenpreise innerhalb kurzer Zeit verzehn- und sogar verhundertfacht hätten. „Für viele Kunden wurde es dann plötzlich überraschend teuer. Wir hatten etliche Migranten in der Geschäftsstelle, die hohe Rechnungen bekamen, nachdem sie ihre Familien im Ausland angerufen hatten.“