Berlin. .

Telefon-Erotikdienste dürfen nicht über Ortsnetznummern angeboten werden - sagt das Oberverwaltungsgericht NRW. Die Bundesnetzagentur hatte jüngst Dutzende Nummern abgeschaltet. Verbraucher kosteten die Telefonate bis zu 72 Euro pro Rechnung.

Dutzende Rufnummern von Telefonerotikdiensten sind in den vergangenen Monaten von der Bundesnetzagentur abgeschaltet worden. Dabei habe es sich nicht um die gängigen 0900-Nummern gehandelt, sondern um normale Ortsnetzrufnummern: „Die Telefonate wurden wie normale Festnetzgespräche abgewickelt und im Nachhinein erhielten die Kunden zusätzliche Rechnungen von bis zu 72 Euro“, erklärt Cord Lüdemann, ein Sprecher der Bundesnetzagentur, auf DerWesten-Anfrage.

Preistransparenz und Preishöchstgrenze missachtet

Dass es sich bei diesem Vorgehen um einen Missbrauch von Ortsnetzrufnummern für Telefonerotikdienste handelt, hat das Oberverwaltungsgericht NRW jetzt in letzter Instanz für rechtmäßig befunden. Bei den abgeschalteten Rufnummern seien die gesetzlichen Anforderungen an den Verbraucherschutz in Sachen Preistransparenz und Preishöchstgrenze nicht eingehalten worden.

In den vorliegenden Fällen gab es bei der Bundesnetzagentur zahlreiche Beschwerden von Verbrauchern, die Rechnungen für angebliche Telefondienstleistungen über Ortsnetzrufnummern erhalten haben. Die Nutzer sollten dafür bis zu 72 Euro zahlen. Inhaltlich entsprachen die abgerechneten Dienste jedoch den üblicherweise über (0)900er Rufnummern erbrachten Telefondienste – und somit einem Premium-Dienst im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Der einzige Unterschied bestand in der gesonderten Abrechnung der (Erotik-)Dienstleistung.

Wesentliche Verbesserung des Verbraucherschutzes

Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur, bewertet die Entscheidung als Signalwirkung, die wesentlich zur Verbesserung des Verbraucherschutzes beitrage. Somit könne die Bundesnetzagentur weiter auch bei Geschäftsmodellen einschreiten, „die darauf abzielen, durch kreative rechtliche Gestaltungen den Anwendungsbereich der besonderen telekommunikationsrechtlichen Schutzvorschriften zu umgehen.“ Somit könnten auch Informationsdienstleister und Gewinnspielanbieter ins Visier der Bundesnetzagentur geraten, falls diese sich beispielsweise Ortsnetzrufnummern bedienen.