Mülheim. War ein Mitglied des Naturschutzbeirates bei der Abstimmung über die MTB-Strecke im Mülheimer Wald befangen? Beirat arbeitet Vorgang auf.

Zwar hatte der Rat der Stadt die Mountainbike-Strecke gegen den Widerspruch des Naturschutzbeirats beschlossen, doch die Nachbereitung des Vorgangs ist für dessen Mitglieder noch nicht beendet. Eine Aufsichtsbeschwerde steht im Raum. In den Blick aber ist nun auch die Doppel-Rolle eines Mitglieds des Beirates geraten: Frank Esser. Warum sich an ihm die Frage einer eventuellen Befangenheit entzündete.

Im Naturschutzbeirat im vergangenen Dezember hatten sich nur vier seiner Mitglieder für einen MTB-Parcours am Großen Berg im Uhlenhorster Wald ausgesprochen. Einer davon: Frank Esser, der im Beirat den Mülheimer Sportbund vertritt.

Im Fokus des Beirats: Die vielen Rollen von Frank Esser

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Doch das ist bekanntermaßen nicht Essers einzige Position. Er ist ebenso Vorstandsvorsitzender der Mülheimer Wohnungsbaugenossenschaft sowie Vorsitzender deren MWB-Stiftung. Und eben diese hatte 2022 dem Mountainbike-Verein Trailriders Ruhr jene Mittel zur Verfügung gestellt, mit dem das Gutachten zur Umsetzung der Strecke finanziert werden konnte. Hätte Esser daher im Naturschutzbeirat nicht mitstimmen dürfen, fragte Heike Feuster, die für die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW) im Gremium sitzt.

Die Gemeindeordnung NRW legt in Paragraf 31 fest: „Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst, einem seiner Angehörigen, einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.“

So sind die Regelungen zur Befangenheit in der Gemeindeordnung

Der Vorteil sei „unmittelbar“, wenn die Entscheidung die abstimmende Person direkt berühre. Das Mitwirkungsverbot gelte aber auch, „wenn der Betreffende bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art seiner Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist.“

Ebenso, wenn der Betreffende „Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an“.

Esser gelassen: „Ich bin voreingenommen, aber nicht befangen“

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Doch gilt dies im Fall Esser? Dieser wies die Anfrage äußerlich gelassen zurück: Er sei als Vorsitzender des Mülheimer Sportbundes im Beirat und aus dieser Position heraus zwar voreingenommen gegenüber der Strecke, aber nicht befangen. Auch sei er nicht Mitglied des MTB-Vereins. Esser legte aber nach: Sollte die Ansicht im Beirat vertreten werden, würde er dies „durch Juristen prüfen lassen“.

Auf Anfrage der Redaktion erläutert Esser dies ausführlicher: „Die Studie wurde nicht von der Stiftung Mülheimer Wohnungsbau in Auftrag gegeben, deren Vorsitzender ich ja auch bin. Es ist vielmehr so, dass die Stiftung dem Verein das Geld zur Verfügung stellt, damit dieser es der Stadt zahlt, die denn wiederum die Studie beauftragt. Ein Kontakt zwischen Stiftung und Auftragnehmern findet also nicht statt.“

Im Beirat ließ Essers Ankündigung einer juristischen Prüfung kurz den Atem anhalten. Die Verwaltung indes berief sich auf die Gemeindeordnung: Einen persönlichen Vorteil des MWB-Stiftungsvorsitzenden vermochte auch sie nicht zu erkennen.