Duisburg/Mülheim. Wegen Verbreitens von Kinderpornografie und Verletzung persönlicher Lebensbereiche stand ein Mülheimer Polizist vor Gericht. Am Ende weinte er.
Ein landesweites rechtsextremes Polizei-Netzwerk war im Frühjahr 2021 befürchtet worden, als durch einen Zufall eine Chat-Gruppe entdeckt wurde, zu der viele Beamte der für Mülheim zuständigen „Dienstgruppe A“ des Polizeipräsidiums Essen gehörten. In den Abschlussberichten des Innenministeriums ist davon nicht mehr die Rede. Die strafrechtlichen Berufungsverfahren, die in diesem Zusammenhang bislang vor dem Landgericht Duisburg stattfanden, offenbaren vor allem ein paar ältere Beamte mit mangelnden Geschichtskenntnissen und perversem Humor und einige sehr junge Polizisten, die zu diesem vermeintlich coolen Haufen unbedingt dazugehören wollten.
Die umfangreichen Ermittlungen förderten auch manche Verfehlung zutage, die sonst wohl nie aufgefallen und verfolgt worden wäre. So hatten mehrere Beamte bei den vorgeschriebenen Sport-Prüfungen geschummelt. Was strafrechtlich für sie letztlich ohne Folgen blieb.
Geschmacklose bis ekelhafte Aufnahmen
Anders sieht das bei einem 37-jährigen Polizisten aus, der jetzt in zweiter Instanz wegen Verbreitens kinderpornografischer Inhalte und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches Dritter vor der Berufungskammer stand. Zwischen 2015 und Ende 2018 hatte er drei Videos in den Chat der berühmt-berüchtigt gewordenen „Alpha-Gruppe“ gestellt. Die Aufnahmen zeigten Kinder in seltsamen Situationen, die einfache Gemüter vielleicht nur als komisch ansehen würden.
Das Amtsgericht war überzeugt davon gewesen, dass es letztlich sexualisierte Bilder waren. Zudem hatte der Angeklagte sieben Videos von Menschen, die gerade Selbstmord begehen, Opfer ungewöhnlich brutaler Straftaten oder die bei einem Verkehrsunfall bis zur Unkenntlichkeit zerquetscht werden, in die Gruppe weitergeleitet. Und dazu hatte er empfohlen: „Nur mit starken Nerven ansehen.“
Berufungskammer senkte Strafe auf 11.000 Euro
Das Amtsgericht hatte keine Zweifel an der Strafbarkeit dieser Handlungen gehabt. In erster Instanz wurde er zu einer Geldstrafe von 19.200 Euro (240 Tagessätze zu je 80 Euro) verurteilt. Das fand vor der Berufungskammer sogar der Staatsanwalt eindeutig zu viel, denn der seit zweieinhalb Jahren vom Dienst suspendierte Angeklagte ist verheiratet und hat ein Kind. Die Berufungskammer senkte die Tagessatzhöhe auf 55 Euro.
Die Anzahl der Tagessätze wurde wegen des inzwischen langen zeitlichen Abstands zur Tat auf 200 reduziert. Nun beträgt die Geldstrafe noch 11.000 Euro. An der rechtlichen Bewertung der Taten änderte die Kammer, trotz engagiert vorgetragener Argumente der Verteidigung, allerdings nichts. Dem Angeklagten, der immer noch die Entlassung aus dem Dienst fürchten muss, blieb nur ein jämmerliches, unter Tränen vorgetragenes Schlusswort: „Ich habe niemals vorgehabt, gegen Gesetze zu verstoßen.“