Mülheim. Weil er vor dem Mülheimer AZ auf einen Mann eingestochen hatte stand ein 24-Jähriger vor Gericht, doch der Hauptbelastungszeuge ist unauffindbar.

Wegen gefährlicher Körperverletzung musste sich ein 24-jähriger Mann aus Bangladesch vor dem Landgericht Duisburg verantworten. Laut Anklage hatte er am 15. September 2016 ohne erkennbaren Grund vor dem Autonomen Zentrum an der Auerstraße auf einen Landsmann eingestochen. Prozessbeobachter hatten sich zu Beginn des Verfahrens noch gefragt, ob am Ende nicht eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags stehen könnte. Tatsächlich endete der Prozess jetzt eher unspektakulär: Die 5. Große Strafkammer stellte das Verfahren ein.

Der Angeklagte hatte die Tat als Notwehr geschildert. Der Bekannte habe ihn grundlos beleidigt und geschlagen. „Ich wollte mich nur verteidigen“, so der 24-Jährige. Im anschließenden Gerangel müsse es dann irgendwie zu den Verletzungen gekommen sein. Gegenüber der Polizei hatte der Angeklagte andere Angaben gemacht. Allerdings fand die Vernehmung in englischer Sprache statt. Vor der Strafkammer hatte der 24-Jährige angegeben, dies nicht besonders gut zu verstehen.

Acht Zentimeter tiefen Stich in die Lunge

Mit einem Messer mit acht Zentimeter Klingenlänge hatte der Angeklagte dem Geschädigten mehrere oberflächliche Schnittverletzungen und einen acht Zentimeter tiefen Stich in die Lunge zugefügt.

Der Verletzte hatte, als er nach einer Not-Operation aus der Narkose aufwachte, noch halb betäubt, den 24-Jährigen schwer belastet. Allerdings hatte er die Beschuldigungen auf Bengali gegenüber einem aus Indien stammenden Pfleger gemacht, dessen Muttersprache Hindi ist.

Vor Gericht erschien der Geschädigte nicht

Zu einer Zeugenaussage vor Gericht erschien der Geschädigte nicht. In der Flüchtlingsunterkunft, an die seine Vorladung geschickt worden war, wohnte er nicht mehr. Die Ausländerbehörde hatte telefonische Anfragen des Gerichts zum Aufenthaltsort des Mannes nicht beantworten wollen. Weitere Nachforschungen blieben ohne Resultat, zumal unklar blieb, ob der Mann im Krankenhaus überhaupt seine echten Personalien angegeben hatte.

Da die Beweise nicht einmal ansatzweise ausreichten und der Hauptbelastungszeuge unauffindbar war, kamen alle Verfahrensbeteiligten überein, dem Prozess durch eine Einstellung ein schnelles Ende zu bereiten.