Mülheim. . Nach Parkremplern machen sich Verursacher immer häufiger aus dem Staub. Doch selbst bei Bagatellschäden ist das Fahrerflucht.

  • Auf großen Parkplätzen ist die Neigung groß, sich nach einem Parkrempler aus dem Staub zu machen
  • Auch, wenn es sich nur um einen Bagatellschaden handelt, ist das Fahrerflucht, sagt die Polizei
  • Man muss versuchen, den anderen Autobesitzer zu erreichen, um eine Regulierung des Schadens zu ermöglichen

Viele Autofahrer haben diese unschöne Erfahrung gemacht: Man kommt vom Einkauf oder vom Stadtbummel zurück zum Parkhaus, und der Wagen hat am Kotflügel eine Schramme, in der Tür eine Delle oder ein frischer Kratzer ziert den Lack am Stoßfänger.

Den Eindruck, dass es immer mehr Autofahrer gibt, die es nach einem kleinen Malheur, das jedem ja mal passieren kann, mit ihren Pflichten nicht genau nehmen, haben nicht nur Wagenbesitzer, die meist auf ihrem Schaden sitzenbleiben. „Wir stellen im Laufe der letzten Jahre fest, dass die Bereitschaft zunimmt, sich vom Unfallort zu entfernen“, sagt auch Günter Sünder, Leiter des Verkehrskommissariates 4 in Mülheim. Rund zehn solcher Schäden werden pro Woche in Mülheim angezeigt, schätzt er.

Unfallflüchtigen droht Geldstrafe und Führerscheinentzug

Vor allem auf großen Parkplätzen und in Parkhäusern ist offenbar die Neigung groß, sich nach einem Parkrempler aus dem Staub zu machen. Aber auch, wenn es sich nur um einen Bagatellschaden handelt, ist das Fahrerflucht, erklärt der Polizeibeamte: „Verkehrsunfallflucht ist ein Vergehen, ein Straftatbestand.“ Wird der Unfallflüchtige überführt, so drohe ihm oder ihr neben einer Geldstrafe auch der Entzug der Fahrerlaubnis, erläutert Sünder. Also kein Fahrverbot, sondern die „Fleppe“ ist möglicherweise weg und muss später neu gemacht werden. Kein Vergleich zum Verwarngeld, das die Polizei vielleicht erhebt, oder dem Anstieg der Versicherungsprämie.

Welche Pflichten hat ein Autofahrer, der etwa beim Ausparken das Nachbarauto „antitscht“? Zunächst mal sollte man eine angemessene Zeit lang warten, erklärt Günter Sünder. „Man muss versuchen, den anderen Autobesitzer zu erreichen, um eine Regulierung des Schadens zu ermöglichen.“ Komme niemand, so kann man bei einem Kaufhaus vielleicht versuchen, den anderen ausrufen zu lassen. Wartet man immer noch vergebens, muss man die Polizei rufen, die den Schaden dann aufnimmt. Einigt man sich untereinander, muss man nicht unbedingt die Polizei verständigen, sagt Sünder.

Ausreden lässt die Polizei nicht gelten

Schlecht beraten ist jedoch, wer einfach wegfährt, weil er es eilig hat. „Ich hatte einen Termin“ oder „Ich musste dringend zur Arbeit“ – das lässt die Polizei nicht gelten. Selbst, wenn es stimmt und der Unfallverursacher sich wirklich später bei der Polizei melden wollte.

Wer nun die frische Schramme an seinem Pkw entdeckt und keine Ahnung hat, wer dafür verantwortlich ist, sollte das dennoch auf jeden Fall bei der Polizei anzeigen, rät Günter Sünder. Nicht nur, weil die Kaskoversicherung danach fragen dürfte. „Die Polizei hat Möglichkeiten, die Spuren zu sichern und auszuwerten“, sagt er. Auch die Auswertung von Bildern aus Überwachungskameras gehöre dazu. Insgesamt sei die Aufklärungsquote der Polizei bei angezeigten Verkehrsunfallfluchten hoch, so Sünder, im vergangenen Jahr habe diese über 80% gelegen. Gibt es nach einer Unfallflucht (schwer) Verletzte, kann auch eine Ermittlungskommission gebildet werden.

Verkehrsunfallflucht kann auch ein Radler begehen, der einen Fußgänger anfährt. Oder ein Passant, der einen Radfahrer zu Fall bringt. All das komme vor, sagt Sünder.