Mülheim. . Einem 48-Jährigen wurde vor dem Landgericht Duisburg sexuelle Nötigung und Missbrauch von drei jungen Frauen vorgeworfen. Es fehlten jedoch Beweise.
Mit einem Freispruch endete vor dem Landgericht Duisburg der Prozess gegen einen 48-jährigen Mann. Die Anklage hatte dem Model-Agenten vorgeworfen, sich im Frühjahr 2014 in Mülheim und in Essen drei jungen Frauen gegen deren Willen sexuell genähert zu haben.
Die Staatsanwaltschaft ging von versuchter sexueller Nötigung und zweifachen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen aus. Angeblich hatte der 48-Jährige am 5. März 2014 eine 23-jährige Düsseldorferin im Rahmen von Probeaufnahmen in seine damalige Wohnung an der Aktienstraße gelockt und die halb entkleidete junge Frau unsittlich berührt.
Zwei Wochen später soll er an gleicher Stelle einer 21-jährigen Viersenerin KO-Tropfen ins Getränk gemischt und sie vergewaltigt haben. Zuletzt soll er sich dann am 13. April 2014 in seiner neuen Wohnung in Essen eine 24-jährige Aachenerin mit Alkohol und KO-Tropfen zum Sex gefügig gemacht haben.
Zu beweisen war das alles im Rahmen des dreitägigen Prozesses allerdings nicht. Der Angeklagte hatte die Vorwürfe teilweise komplett bestritten, in anderen Fällen behauptet, es sei mit dem Einverständnis der Frauen zum Sex gekommen.
Im Zweifel für den Angeklagten
Tatsächlich sah sich die Strafkammer am Ende der Beweisaufnahme nicht in der Lage, diese Einlassung zu widerlegen. Es blieben Zweifel, ob sexuelle Kontakte nicht doch freiwillig stattgefunden hatten. Und im Falle der 25-jährigen Zeugin war nicht ganz klar, ob die junge Frau tatsächlich erlebtes Geschehen berichtete. Eine Gutachterin wollte der Studentin zwar keine bewusste Lüge unterstellen, konnte aber nicht ausschließen, dass die widersprüchlichen Aussagen der Zeugin nicht der Realität entstammten. „Niemand behauptet, dass die Zeuginnen lügen, aber es bleiben doch erhebliche Zweifel“, sagte Paul Kuhn, Vorsitzender der 1. großen Strafkammer.
Nach der ersten Vernehmung der Zeugin, die sich in Widersprüche verwickelte, den Zeugenstand weinend verlassen und schreiend das Gericht verlassen hatte, war der Angeklagte bereits am voran gegangenen Verhandlungstag aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Insgesamt sah sich die Kammer im Urteil dazu gezwungen, den Rechtsgrundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ anzuwenden und sprach den 48-Jährigen frei.