Mülheim. . Manchmal lauern Fallstricke schon bei der Buchung, wissen Mülheimer Verbraucherberater.

Manchmal geht der Ärger schon los, noch bevor man überhaupt in den Urlaub gestartet ist, weiß die Verbraucherberatung. Auch wenn die Mülheimer Verbraucherschützer erst zum Ferienende hin verstärkt mit Anfragen der Bürger rechnen, die sich als Kunden bei einer Pauschalreise in ihren Verbraucherrechten verletzt sehen, so kann es auch schon bei der Buchung Fallstricke geben.

So hatte ein Mülheimer Verbraucher bei einem Flugreisenportal im Internet einen Flug für zwei Personen gebucht und sich am Ende, als die Rechnung kam, sehr darüber gewundert, dass neben dem Flugpreis plötzlich auch noch ein Beitrag für eine Reiserücktrittsversicherung sowie Vermittlungskosten zu begleichen waren. Fast 100 Euro teurer sollte der Flug werden.

Auf Extrakosten nicht hingewiesen

„Auf diese Extrakosten wurde nicht richtig hingewiesen“, erinnert sich Christiane Lersch, Leiterin der Mülheimer Verbraucherberatungsstelle an der Leineweberstraße 54, „es war nicht klar zu erkennen.“ Erst, nachdem die Kosten per Kreditkarte abgebucht worden waren, sei es dem Verbraucher aufgefallen.

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„Nach unserer Auffassung ist das nicht korrekt“, so Lersch. Die Verbraucherschützerin rät, sich vor der Buchung die Seite sehr genau anzusehen, gegebenenfalls auch in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu schauen. „Aufpassen und ganz genau lesen!“ rät sie, und vor allem: vergleichen. Möglicherweise ist derselbe Flug direkt beim Anbieter, also bei der Fluggesellschaft, gar nicht teurer.

Berechnung des finanziellen Ausgleichs nicht ganz einfach

Ansprüche haben Verbraucher auch bei Verspätung, Überbuchung oder Ausfall eines Fluges, erklärt Christiane Lersch, sofern es sich nicht um höhere Gewalt handelt. „Immer, wenn die Fluggesellschaft sich etwas zuschreiben lassen muss, hat ein Verbraucher Ansprüche.“ Sie nennt als Beispiel den Fall eines jungen Mülheimers, dessen Rückflug von Mallorca nach Düsseldorf sich um fünf Stunden verspätete, das Flugzeug landete dann nachts in Köln. Nicht ganz einfach ist die Berechnung eines finanziellen Ausgleichs. Das sei, erklärt Lersch, etwa abhängig von der Dauer der Verspätung und der Entfernung. Beispielrechnungen finden sich auf den Seiten der Verbraucherzentrale im Internet unter www.vz-nrw.de, wo man sich auch Musterbriefe herunterladen kann. „Man muss so schnell wie möglich seine Ansprüche direkt bei der Fluggesellschaft anmelden“, so Lersch. Und zwar schriftlich, am besten per Einschreiben.

Wer als Verbraucher bei Pauschalreisen etwas zu beanstanden habe, müsse zuallererst vor Ort den Reiseleiter ansprechen und um Abhilfe bitten, also den sogenannten „Nacherfüllungsanspruch geltend machen“, so Christiane Lersch.

Sollte das nicht möglich sein, müsse der Reiseveranstalter in Deutschland über die Reklamation informiert werden – per Anruf oder schriftlich per Fax oder Mail. Das Reisebüro ist, rein rechtlich, der Vermittler, kein Veranstalter, daran erinnert die Verbraucherberaterin.