Mülheim. Petra George möchte auch in ihrer Wohnung auf Kleinkinder aufpassen. Ihr Vermieter will das nicht. Er spricht von Lärmbelästigung der Nachbarn.
Tagesmutter sein, sich um fremder Leute Kinder kümmern und ihnen eine gute Zeit bereiten: Das ist es, was Petra George mag, was sie „Beruf und Berufung“ nennt. Seit neun Jahren passt sie in ihrer Wohnung an der Duisburger Straße werktags auf zwei, manchmal drei Kinder auf. Emil und Niklas sind ihre aktuellen Schützlinge. Doch es ist unklar, ob George die Einjährigen weiter betreuen darf. Ihr Vermieter samt der Hausverwaltung aus Neuss sind dagegen: Nachbarn hätten sich wegen massiven Lärms beschwert. Eine offizielle Genehmigung ihrer Tätigkeit, die George so gern hätte, will man ihr nicht erteilen. Und das Amtsgericht Mülheim sieht den Vermieter auch nicht in einer solchen Pflicht, zeigt ein aktuelles Urteil.
Viereinhalb Zimmer hat die Wohnung in dem Speldorfer Mehrfamilienhaus, in dem George seit 2003 wohnt. Das Objekt sei als familienfreundlich angepriesen worden, erinnert sie sich. Sie habe die 96 Quadratmeter plus Garten nur beziehen dürfen, weil sie im Besitze des Wohnberechtigungsscheins war – und selbst zwei Kinder hat. Noch heute lebt ein Sohn (20) bei ihr.
Massive Beschwerden der Mitmieter
Die Kleinkinder, die sie vorrangig im Kinder- sowie im Wohnzimmer betreut, bekomme sie seit Jahren vom Jugendamt zugewiesen, berichtet George. Sie besitze die Pflegeerlaubnis, habe vor Jahren schon den 160 Stunden-Qualifizierungskurs zur Tagesmutter abgelegt. Ganz zu Beginn ihrer Tätigkeit, betont George, habe sie sich auch bei der damaligen Hausverwaltung erkundigt, ob sie den Job überhaupt ausüben dürfe – „es gab damals keinerlei Einschränkungen“.
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Das ist mittlerweile anders: Die heute zuständige Hausverwaltung, die – ebenso wie der dahinter stehende Vermieter – vor Gericht durch die Neusser Rechtsanwältin Dagmar Loosen vertreten wurde, spricht von massiven Beschwerden der Mitmieter. Sie möchte nicht, dass Petra George weitermacht. Der Lärm von dem Spielplatz, der an die kleinen Gärten des Hauses grenzt und den George mit den Kindern nutzt, sei unzumutbar. „Das ständige Geschrei verleidet den Nachbarn den Aufenthalt auf dem Balkon.“ Außerdem hätten die Eltern beim Abgeben und Einsammeln ihrer Kinder mehrfach die Tiefgarageneinfahrt zugestellt. „Mein Mandant hat nichts gegen Kinder“, so die Anwältin, „aber die Mitmieter haben einfach einen Anspruch auf ruhiges Wohnen.“ Die Arbeit einer Tagesmutter sei für die Hausgemeinschaft auf Dauer eine höhere Belastung als die bloße Anwesenheit einer Familie mit Kindern, die ja langsam, aber sicher größer und leiser würden.
Das Gericht hat im Urteil, mit dem die Klage Georges auf Genehmigung ihrer Tätigkeit abgewiesen wurde, lediglich abstrakt davon gesprochen, dass eine Kinderbetreuung zu Beeinträchtigungen führen kann. Die 54-Jährige habe die Wohnung einst zu Wohnzwecken angemietet. Für eine Nutzung, die darüber hinaus geht, sei eine Genehmigung nötig. Eine solche aber sei niemals ausdrücklich erteilt worden.
Jetzt geht es in Berufung
Vor dem Mülheimer Amtsgericht, also in erster Instanz, hat Petra George sich mit ihrem Wunsch nach Genehmigung ihrer Tätigkeit nicht durchsetzen können. Ihr Mülheimer Anwalt, Jens Hermanns, aber sieht gute Chancen, dass sie in zweiter Instanz Erfolg hat. Daher will sie in Berufung gehen.
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Hermanns hält es für dringend geboten, sich nicht nur rein abstrakt mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Kinder Lärm machen. „Man muss das konkret betrachten. Man muss auch die Nachbarn hören, was sie tatsächlich dazu sagen.“
George will ihr Begehr mit Urteilen untermauern, die vergleichbar seien mit ihrem Fall. „Es gibt viele Entscheidungen, die besagen, dass die Betreuung von bis zu drei Kindern in Mietwohnungen ohne Genehmigung erlaubt ist.“ In so geringem Umfang sei ihre Arbeit nicht als gewerblich einzuordnen, stehe sie dem Wohnzwecke keinesfalls entgegen.