Gladbeck / Bottrop / Gelsenkirchen. Blockierte Wege, Stacheldraht-Hindernisse: Seit Jahren ärgern sich Naturfreunde über das Verhalten eines privaten Waldbesitzers. Ende in Sicht?
Darf ein privater Waldbesitzer Wege in seinem Wald sperren, Hindernisse wie Baumstämme und Wurzelwerk aufbauen, oder muss er den öffentlichen Zugang ermöglichen? Vor dem Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen hatte Christel S. aus Ahaus gegen die Verfügung der Forstbehörde geklagt, die Hindernisse in ihrem etwa 100 Hektar großen Waldgebiet im Möllers Bruch, gelegen an Gladbecks Grenze zu Bottrop und Gelsenkirchen, zu beseitigen.
Umgelegte Baumstämme, Stacheldraht und Erdwälle als Blockaden für Waldbesucher
Die Entscheidung der 6. Kammer: Die Sperren auf den Wegen in Nord-Süd-Richtung muss die Klägerin beseitigen. Für den Zugang in ostwestlicher Richtung muss die Forstbehörde eine neue Verfügung erlassen. Aus dieser muss hervorgehen, in welcher Form die Waldbesitzerin die Hindernisse wie Stacheldraht, Ausschachtung oder Wasserlauf zu beseitigen hat, um die versperrten Wege wieder zugänglich zu machen. Der Streit zwischen Waldbesitzer und Bürgern besteht schon seit 2019. Spaziergänger hatten sich über immer mehr Baumstämmen beschwert, die Wege versperrten. Auch ein umgekippter Hochsitz, Erdwälle oder auch ein Gatter dienten als Hindernisse.
Waldbesitzer sprach von Maßnahmen im Sinne der Natur
Der mittlerweile verstorbene Ehemann der Klägerin hatte sich über die Zunahme von Müllbergen, frei laufende Hunde und Mountainbiker beschwert, die ihre Cross-Abenteuer auf allen Wegen suchen würden. Abgestellte Eternitplatten, Bauschutt, Kunststoffrohre entfernte er selbst. Auch Pflanzen hätten Besucher herausgerissen. Er beklagte, dass sich Freizeitsportler in allen Bereichen aufhielten. Deshalb, so seine Begründung, habe er mit Wegsperrungen Maßnahmen im Sinne der Natur ergriffen. Es sei seine Pflicht als Waldbesitzer, Störendes fernzuhalten. Unter anderem befindet sich auch das Naturschutzgebiet Möllers Bruch auf dem Waldgrundstück. Hier dürfen sich Spaziergänger, aber auch Radfahrer oder Jogger nur auf vorgegebenen Wegen aufhalten.
Das sagte die Forstbehörde zu den gesperrten Wegen
Die Forstbehörde sah in den Sperrungen durch den Waldbesitzer eine aktive Zerstörung von Wegeverbindungen. Die Erholungsfunktion werde ausgehebelt. Auf Gelsenkirchener Stadtgebiet sei unter anderem ein Wassergraben angelegt worden. Doch nicht nur den Erholungsgedanken für Spaziergänger sah die Forstbehörde beeinträchtigt. Durch die errichteten Barrikaden könnten sich ältere Naturfreunde verletzen. Für Familien mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer seien die Hindernisse nicht zu überwinden. Auch die freie Zufahrt für Rettungsfahrzeuge, den Katastrophenschutz oder die Brandbekämpfung hielt die Behörde für eingeschränkt. Mögliche Fahrtziele seien durch die eingerichteten Hindernisse nur schwer zu erreichen. Im September 2021 hatte das Ehepaar Klage gegen die Verfügung eingereicht, die Sperrungen zu beseitigen.
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Das Gericht sah in dem Rechtsstreit durchaus einen komplizierten Fall. Man müsse den Sachverhalt nach dem Wasser-, dem Naturschutz- und dem Forstrecht beurteilen. Über allem steht zunächst das Bundeswaldgesetz. Es sichert jedem Spaziergänger zu, den Wald zu betreten. Gleichzeitig ist in dem Gesetz auch die Nutzfunktion für die Holzwirtschaft wie auch die Schutzfzunktion für die Umwelt festgeschrieben. Die Beseitigung von Wegen, stellte das Gericht klar, sei keine ordnungsgemäße Forstwirtschaft mehr.
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Über die Hindernisse in dem Wald dürften sich die Spaziergänger vorerst weiter ärgern. Die Klägerin will Berufung gegen die Entscheidung des Gerichts einlegen. Es kann lange dauern, bis sich die Parteien dann vor dem OVG in Münster erneut gegenüberstehen. AZ. 6K 3599/21