Gladbeck. Eltern in Gladbeck protestieren gegen Klassen-Quarantäne auch bei negativen Testergebnissen. Der Kreis verteidigt sein Vorgehen. Darum geht es.

Darf das Gesundheitsamt des Kreises ganze Klassengruppen nach einem positiven Lolli-Pooltest in Quarantäne schicken, auch wenn Kinder beim anschließend PCR-Einzeltest ein negatives Ergebnis haben? Diese Frage treibt Gladbecker Eltern um. Sie sehen die Rechte ihrer Kinder auf Bildung und Schulbesuch beschnitten und berufen sich auf amtliche Aussagen des Schulministeriums. Darum geht es konkret.

„Auf der Homepage des Schulministeriums steht klipp und klar, dass Schülerinnen und Schüler, die einen negativen Test im Anschluss an eine positive Pool-Testung nachweisen können und nicht nach einer Einzelfallprüfung vom Gesundheitsamt als Kontaktpersonen identifiziert worden sind, die Schule sofort wieder besuchen dürfen“, sagt Sina Mind, Elternvertreterin an der Lambertischule. Geschehe das nicht, sei ein willkürliches Handeln des Kreises zu befürchten, der gegen die einheitliche Vorgabe des Landes verstoße „und den Kindern ihr Recht auf Bildung verwehrt“.

Die untere Gesundheitsbehörde legt das weitere Vorgehen fest

Auch interessant

Die WAZ hakte daraufhin im Schulministerium nach. „Eine Teilnahme am Präsenzunterricht ist für Schülerinnen und Schuler möglich, die einen PCR-Einzeltest mit negativem Ergebnis erhalten haben und nicht nach einer Einzelfallprüfung vom Gesundheitsamt als Kontaktpersonen identifiziert worden sind“, so die Antwort aus dem Ministerium. Wobei der Sprecher weiter konkretisiert, dass die zuständige untere Gesundheitsbehörde nach wie vor Handlungsspielraum habe, indem sie eine individuelle Risikobewertung, basierend auf den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Kontaktpersonennachverfolgung vornehme und dann „das weitere notwendige Vorgehen festlegt“.

+++ Hier gibt es mehr Artikel, Bilder und Videos aus Gladbeck. +++

Der Kreis als untere Gesundheitsbehörde handelt dabei nicht willkürlich, „da die Anordnung einer Quarantäne begründet sein muss“, unterstreicht Svenja Küchmeister, Sprecherin der Kreisverwaltung. „Das Gesundheitsamt klärt bei einem positiven Lolli-Test mit der Schulleitung, wie die Situation in der betroffenen Klasse ist.“ Wenn sichergestellt werden könne, dass alle Kinder sich nur auf ihrem fest zugeordneten Platz aufgehalten haben, dabei ausreichender Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten, eine Schutzmaske getragen und der Klassenraum regelmäßig gelüftet wurde – „dann werden nur das infizierte Kind und seine unmittelbaren Kontaktpersonen in Quarantäne geschickt“. Sei die Klassensituation aber diffus gewesen, „dann muss die gesamte Lerngruppe in Quarantäne“.

Im Zweifelsfall Quarantäne zum Schutz aller Beteiligten

Auch interessant

Das Gesundheitsamt habe die Aufgabe, die individuelle Situation vor Ort zu bewerten und die notwendigen Maßnahmen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes anzuwenden. Sollten die Informationen zur Klassensituation nicht eindeutig sein, entscheide die Behörde angesichts infektiöserer Corona-Varianten aus Indien und Großbritannien im Zweifelsfall zum Schutze aller Beteiligten, begründet Küchmeister. Die Corona-Test-und Quarantäneverordnung regele dies auch eindeutig in Paragraf 17 Absatz Drei. Dieser besage, sobald die örtlichen Ordnungs- oder Gesundheitsbehörden individuelle Anordnungen zur Quarantäne treffe, „dass diese den Regelungen der allgemeinen Verordnung vorgehen“.