Gladbeck. Michael S. klagte vor dem Arbeitsgericht gegen Anmeldung von Kurzarbeit durch seinen Arbeitgeber. Auch darüber hinaus gibt es Spannungen.

Elektromeister Michael S. klagt vor dem Arbeitsgericht gegen seinen Arbeitgeber, die Gladbecker Firma Glamatronic, auf volle Weiterbeschäftigung. Das Unternehmen hatte die Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt. S. der als Abteilungsleiter in der Elektroabteilung arbeitet, glaubt, dass genügend Arbeit für ihn vorhanden, sein Arbeitsplatz aber aufgelöst worden sei.

Der Kläger habe den Antrag auf Kurzarbeit unterschrieben, so das Unternehmen

Das Unternehmen beruft sich darauf, dass beim Antrag auf Kurzarbeit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt worden seien. Auch der Kläger habe, wie die anderen Mitarbeiter, den Antrag auf Kurzarbeit für die Arbeitsagentur unterschrieben. Die Frage, die das Gericht klären muss, betrifft den Umfang und die Dauer der Kurzarbeit.

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Die Verteidigerin von S. kritisiert, dass dem Arbeitgeber ein Blankoscheck erteilt werde, über welchen Zeitraum er die Kurzarbeit anordne. Sie bestreitet die sozialrechtliche Voraussetzung für die praktizierte Durchführung und pocht auf wirksame Klauseln, denen klare gesetzliche Vorgaben zugrunde liegen müssten. Der Kläger, so wirft sie dem Arbeitgeber vor, müsse immer wieder ohne vorherige Ankündigung erscheinen. Der hatte dem Unternehmen im August mitgeteilt, dass er dem Antrag auf Kurzarbeit widerspreche.

S. ist überzeugt, sein Arbeitgeber baue ihm bewusst Hindernisse auf

S. ist überzeugt, dass sein Arbeitgeber ihm bewusst Hindernisse aufgebaut hat. So sei sein Firmenrechner, der passwortgeschützt gewesen sei und sensible Daten enthalten habe, von der Firma für jeden zugänglich gemacht worden. Seinen Firmenschlüssel habe er abgeben müssen, das Passwort für die Firmenalarmanlage sei gelöscht, sein Arbeitsplatz aufgelöst worden. Selter wirft der Geschäftsführung vor, Mitarbeiter aufgefordert zu haben, ihm keine Informationen zukommen zu lassen. Seine Aufgaben seien auf andere Mitarbeiter aufgeteilt worden.

Der Geschäftsführer der Firma versichert, keinen Arbeitnehmer entlassen zu wollen. Man wolle die Krise mit der ganzen Mannschaft überdauern. Eine wirtschaftliche Zukunft sei aber nur über Kurzarbeit möglich. Das Unternehmen erziele seine Erlöse zu 75 Prozent aus dem Export, könne aber derzeit keine Leute mehr ins Ausland schicken. Wenn alle Mitarbeiter dem Antrag auf Kurzarbeit widersprächen, sagte er dem Gericht, könne er den Laden zumachen.

Am 17. März will die Kammer über die Klage entscheiden

Kläger S. fühlt sich durch die Unternehmensführung von der Arbeit suspendiert. So hatte er dem Unternehmen im September angeboten, zum 1. April 2021 in Rente zu gehen. Am 17. März will die Kammer über seine Klage entscheiden. Bis dahin können die streitenden Parteien über ihre Anwälte Argumente austauschen und ihre Standpunkte dem Gericht mitteilen. Eine gütliche Einigung ist zumindest noch nicht ausgeschlossen.

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