Gladbeck. Viele Häuser haben nach wie vor Schwachstellen. Polizei: Schwachstellen unbedingt beseitigen. Verbraucherberatung gibt Tipps für Schadensfall.

Mehr als 151 000 Wohnungseinbrüche bilanzierte die Polizei in Deutschland im vergangenen Jahr – auch in Gladbeck schlugen die Diebe zu. 265 Einbrüche verzeichnete die Polizeistatistik im Jahr 2016. Auch, wenn die vorläufigen Zahlen für dieses Jahr einen leichten Rückgang versprechen – für viele Menschen bedeutet ein Einbruch in ihre Wohnung ein schweres Trauma.

„Die Einbrecher kennen die Schwachstellen von Häusern. Deshalb ist es wichtig, den Sicherheitslücken der eigenen vier Wände einen Riegel vorzuschieben“, erklärt die Verbraucherzentrale und bestätigt, wozu die Polizei auch mit Hilfe der eigenen Aktion „Riegel vor“ rät – die Sicherheitsdefizite abzubauen.

Wenn es aber dennoch zum Einbruch kommt, sollten Einbruchsopfer ein paar Verhaltensregeln beachten. So sind Versicherung und Polizei umgehend zu informieren und auch alle gestohlenen Gegenstände detailliert aufzulisten. Die Verbraucherzentrale dazu und darüber hinaus Tipps.

Versicherung zahlt nur, wenn Einbrecher Werkzeug benutzen

Damit das bei einem Einbruch gestohlene Wohnungseigentum über die Hausratversicherung abgesichert ist, muss sich der Einbrecher mit einem Werkzeug (Brechstange, Dietrich) Zugang verschafft haben oder mit einem vorher geraubten Wohnungs- oder Hausschlüssel eingebrochen sein.

Die Hausratversicherung sichert den kompletten Hausrat von Möbeln über Kleidung bis hin zu Elektrogeräten ab. Das gilt auch für Bücher, Teppiche, Geschirr oder sogar das Futter für die Haustiere. Mitversichert ist auch, was aus einer in der Nähe liegenden Garage oder aus dem Keller, also etwa Rasenmäher oder Werkzeuge, und zur Beute zählt.

Gestohlenes gleichwertig ersetzen

Der Versicherte erhält im Schadensfall so viel Geld, dass er einen gleichwertigen Gegenstand zu heutigen Preisen neu erwerben kann (Wiederbeschaffungspreis). Achtung: Das muss nicht der ursprüngliche Kaufpreis sein. Übernommen werden auch Reparaturkosten für beschädigtes Inventar oder für beim Einbruch beschädigte Türen und Fenster. Darüber hinaus wird eine Wertminderung für beschädigte, aber noch uneingeschränkt nutzbare Gegenstände bezahlt.

Einbruchsopfer müssen einige Pflichten erfüllen, wollen sie nicht Gefahr laufen, dass der Versicherer Zahlungen kürzt oder überhaupt nicht zahlt. Wichtigste Regel: Der Einbruch muss unverzüglich bei Polizei und Versicherer gemeldet werden. Außerdem muss für Polizei und Versicherer umgehend eine Stehlgutliste über die gestohlenen und beschädigten Gegenstände angefertigt werden.

Liste der gestohlenen Dinge für die Polizei

Die Stehlgutliste muss auf jeden Fall beim Versicherer eingereicht werden. Es kann nicht darauf gesetzt werden, dass an diese Abgabepflicht erinnert wird. Beim Landeskriminalamt gibt es im Internet unter polizei.nrw.de unter dem Stichwort „Wertgegenstandverzeichnis“ ein Muster zum Erstellen einer Stehlgutliste.

Um im Schadensfall gewappnet zu sein, ist es wichtig, dass der wertvolle Hausrat zum Beispiel mit Fotos und Einkaufsbelegen gut dokumentiert wird. Diese Unterlagen können dem Versicherer im Schadensfall vorgelegt werden. Es empfiehlt sich, Wertgegenstände eindeutig zu markieren – durch Gravur, UV-Stifte – und die wichtigsten Daten zu notieren. Schwer zu beschreibende Gegenstände sollten fotografiert werden.